Herzlich willkommen auf den Serviceseiten des Personalbüros!

Die Personalverwaltung versteht sich als Serviceabteilung und möchte Sie unbürokratisch und schnell unterstützen. Gerne sind wir Ihnen bei all Ihren Fragen und Anliegen behilflich.

Sie finden uns auf dem Verwaltungsflur in den Büros M 104 und M105. Unsere Sprechzeiten sind aktuell:

Dienstag - Freitag: 10.00 - 12.00 Uhr  /  Dienstag und Donnerstag: 13:30 - 15:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Auf diesen Internetseiten möchten wir Sie über wissenswerte Themen rund um Ihr Beschäftigungsverhältnis und die häufigsten Verwaltungsabläufe informieren. Detailfragen beantworten wir Ihnen gerne.

Sprechen Sie uns bei Fragen und Anregungen gerne an!

Formulare & Dokumente auf einen Blick

Nutzen Sie zum Ausfüllen unserer Formulare bevorzugt Microsoft Edge und Google Chrome.

Änderung persönlicher Daten

Über Änderungen Ihrer persönlichen Daten (z.B. Adresse, Telefonnummer, Kontoverbindung oder -nur Beamte: Familienstand) informieren Sie das Personalbüro bitte schriftlich. Nutzen Sie hierfür folgende Formulare:

Alle weiteren Änderungen können Sie dem Personalbüro formlos (schriftlich in Papierform oder per E-Mail) mitteilen.

Wenn Sie auch an der hmt Rostock studieren, melden Sie die Änderungen Ihrer persönlichen Daten bitte zusätzlich an das Studierendensekretariat.

Arbeitsjubiläum/Dienstjubiläum

Tarifbeschäftigte und Beamt*innen erhalten bei Erreichen eines Arbeits- bzw. Dienstjubiläums ein Jubiläumsgeld bzw. eine Jubiläumszuwendung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung im Umfang von einem Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgeltes bzw. der Besoldung.

Das Jubiläumsgeld bzw. die Jubiläumszuwendung beträgt:

  • 25jähriges Arbeits- bzw. Dienstjubiläum                                           350,00 €   
  • 40jähriges Arbeits- bzw. Dienstjubiläum                                           500,00 €   
  • 50jähriges Dienstjubiläum (nur Beamt*innen)                               600,00 €

Voraussetzung für das Erreichen eines Arbeits- bzw. Dienstjubiläums ist eine (zusammenhängende) Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen Zeitraum von 25 oder 40 Jahren, bzw. 50 Jahren für Beamt*innen. Näheres dazu regeln §§ 23 Abs. 2 S.1, 29 Abs. 1 S.1 TV-L, §§ 19, 20 BAT, § 14 TVÜ (Tarifbeschäftigte) und § 3 DJubV, § 19 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV (Beamt*innen).

Die Gewährung des Jubiläumsgeldes bzw. der Jubiläumszuwendungen erfolgt bei Erreichen eines Jubiläums ohne Antrag. Die Zahlung wird mit der auf das Jubiläum folgenden Gehaltszahlung/ den Monatsbezügen ausgezahlt.

Arbeitsunfähigkeit
1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (NEU ab 01.01.2023)

- für alle Beschäftigen, auch Professoren -

Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Beschäftigte, die wegen einer Erkrankung den Dienst nicht antreten können, müssen sich also am ersten Krankheitstag bis spätestens zum üblichen Dienstbeginn (in der Regel bis 09:00 Uhr) bei der/dem VORGESETZTEN UND BEIM PERSONALBÜRO PER MAIL (claudia.hibner@hmt-rostock.de) melden. Gegebenenfalls soll eine Vertretung ebenfalls in geeigneter Form benachrichtigt werden.

Arbeitnehmer*innen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind nach § 5 Absatz 1a Sätze 1 und 2 EFZG verpflichtet, bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 3 Kalendertage andauert, das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen zu lassen (Feststellungspflicht).

 

WICHTIG:

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich und auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Beschäftigte, dass sie nicht mehr selbst dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.

Folglich hat die Mitteilungspflicht der Beschäftigten gemäß § 5 Abs. 1 EFZG eine zentrale Bedeutung.

Damit der weitere Dienstbetrieb geplant werden kann, sollten Beschäftigte sobald wie möglich, d.h. üblicherweise nach dem Arztbesuch, die/den Vorgesetzte*n und das Personalbüro per Mail darüber informieren. Dabei sind folgende AU-Daten relevant:

  • Beginn AU bzw. Krankenhausaufenthalt
  • voraussichtliches Ende
  • ärztlich festgestellte AU oder
  • Inanspruchnahme Karenztage
  • elektronische AU an Krankenkasse ja/nein

Wenn es Beschäftigten unmöglich ist (z.B. bei intensivmedizinischer Betreuung), den Arbeitgeber zu unterrichten, liegt keine schuldhafte Verzögerung vor. Eine Information sollte dann möglichst entweder durch Angehörige oder zumindest unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes (z.B. Besserung des Gesundheitszustandes) erfolgen.

Nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch die Beschäftigten ist erst ein elektronischer Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Arbeitgeber möglich. Eine automatische Übermittlung durch die jeweilige Krankenkasse erfolgt nicht.

Eine Nachweispflicht, das bedeutet dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen, besteht noch in folgenden Fällen:

  • für privat krankenversicherte Arbeitnehmer,
  • für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wurde, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (also bei Krankschreibung von einem Privatarzt),
  • bei Krankschreibung von einem Arzt im Ausland (insbesondere relevant bei Grenzgängern und im Urlaub),
  • bei Krankschreibung in Rehabilitationseinrichtungen,
  • bei Krankschreibung wegen Mutter-Kind-Kur,
  • bei "Krankschreibung" wegen Erkrankung des Kindes (für den Bezug von Kinderkrankengeld).

Ein Abruf der Daten darf und kann immer nur dann erfolgen, wenn die Beschäftigten dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zuvor mitgeteilt haben.

2. Nachweispflicht zur Arbeitsunfähigkeit

A) Erkrankung 1-3 Tage
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen wird zunächst keine ärztliche Bescheinigung benötigt. Diese Tage zählen aber als sogenannte "Karenztage" bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung mit. (Bei der schriftlichen Mitteilung (per Mail) hinsichtlich der Inanspruchnahme von Karenztagen ist immer der Zeitraum (von wann bis wann) anzugeben.) Beschäftigte müssen eine eigene gesundheitliche Einschätzung dazu treffen, ob sie unter Umständen länger krank sein werden. Denn in einem solchen Fall muss eine spätere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch die zurückliegende Zeit ab dem ersten Krankheitstag erfassen. (Konkret: ist der erste Karenztag ein Mittwoch, Donnerstag oder Freitag, muss bei andauernder Krankheit ab Montag ein Krankenschein rückwirkend zum ersten Karenztag eingereicht werden. Bei Diensteinteilung am Samstag oder Sonntag muss der Krankenschein schon an diesen Tagen und ebenfalls rückwirkend zum ersten Karenztag vorgelegt werden.)

B) Erkrankung ab dem 4. Tag
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage, müssen Beschäftigte spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag eine Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit beim Arzt einholen. Die Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte unverzüglich (nach dem Arztbesuch) sowohl bei der/dem Vorgesetzten als auch im Personalbüro (claudia.hibner@hmt-rostock.de) per Mail eingehen. 

In Einzelfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, dass der Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung früher zu erbringen ist.  

C) Längere Erkrankung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als in der ersten Bescheinigung angegeben, sind Beschäftigte verpflichtet, sich eine neue ärztliche Bescheinigung (Folgebescheinigung) aushändigen zu lassen. Auch wenn die Erkrankung länger als 6 Wochen (Zeitraum der Entgeltfortzahlung) besteht, muss eine ärztliche Bescheinigung eingeholt werden.

D) Krankenhausaufenthalt
Bei einem Krankenhausaufenthalt erhält man in der Regel keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, muss dann aber die Aufnahme- und Entlassungsanzeige des behandelnden Krankenhauses dem Personalbüro vorlegen.

3. Entgeltfortzahlung

A) Tarifbeschäftigte
a) Krankheit

Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolgt bis zum Ende der 6. Woche eine Lohnfortzahlung in voller Höhe. Ab der 7. Woche wird kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt. Beschäftigte müssen selbständig bei ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragen.

Die Höhe der Krankengeld-Leistung einer gesetzlichen Krankenkasse hängt zunächst vom Einkommen ab und liegt in der Regel bei ca. 70 Prozent des Bruttoeinkommens und ist auf maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens beschränkt. Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt steuerfrei und für maximal drei Jahre.

Diese Regelungen können bei einer privaten Versicherung abweichen.

b) Reha-Maßnahme
Bei der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme erhalten Beschäftigte nach dem Ablauf der oben genannten 6 Wochen (einschließlich einem ggf. vorangegangenen Krankschreibungszeitraum) auf Antrag Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der Höhe des Krankengeldes.

Erfolgt nach der Reha-Maßnahme

  • noch eine Krankschreibung, tritt auf Antrag die Krankenkasse mit Krankengeld ein
  • eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Teilzeit, zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag Übergangsgeld.

B) Beamte
Für Beamt*innen wird bei einer Erkrankung oder der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme die Besoldung in voller Höhe weitergezahlt. Bei längerer Krankheit (über 6 Monate) erfolgt nach Ermessen des Dienstherren die Prüfung der Dienstfähigkeit.   

4. Erkrankung eines Kindes

A) Tarifbeschäftigte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, mit familienversicherten Kindern:
Gesetzlich versicherte Beschäftigte können sich gem. § 45 SGB V unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen lassen, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, über die Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann. Die reguläre Vorgabe sieht folgendes vor:

  • für jedes Kind 10 Arbeitstage im Jahr (Alleinerziehende/r 20 Arbeitstage)
  • bei mehreren Kindern 25 Arbeitstage (Alleinerziehende/r 50 Arbeitstage)

Für 2024 und 2025 werde die Anspruchstage jedoch erhöht. Danach können

  • Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10), 
  • Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20). 
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25)
  • und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

B) Tarifbeschäftigte mit privat versicherten Kindern:
Wessen Kinder privat versichert sind, für den gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht. Tarifbeschäftigte mit privatversicherten Kindern können nach § 29 TV-L unter Weiterzahlung der Vergütung bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr (noch nicht 12-jähriges Kind) bzw. 1 Arbeitstag kurzfristig zur Betreuung zu Hause freigestellt werden, wenn keine andere Person die Betreuung kurzfristig übernehmen kann.

C) Beamt*innen mit Kindern in der gesetzlichen Familienversicherung oder mit privat versicherten Kindern:
Beamt*innen kann für die Betreuung eines erkrankten Kindes, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist und die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, nach § 12 Abs. 3 SUrlV Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden

  • 7,5 Arbeitstage pro Kind im Jahr (Alleinerziehende/r max. 15 Arbeitstage)
  • bei mehreren Kindern 18,5 Tage im Jahr (mindestens jedoch 4 Tage pro Kind).

Voraussetzung: die Dienstbezüge überschreiten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 VI SGB V nicht, für 2020 sind das 62.550 € (ohne Kindergeld). Beamt*innen, die die Jahresgrenze überschreiten, können 4 Arbeitstage pro Kind freigestellt werden, alleinerziehende Beamt*innen ebenso.

D) Weitere Regelungen:
Bei unbezahlter Freistellung zur Betreuung eines kranken Kindes (siehe unter A) besteht ggf. Anspruch gegen die Krankenkasse des Kindes auf Zahlung von Krankengeld. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Ggf. ist auch eine unbezahlte Freistellung (vgl. § 28 TV-L) möglich, z.B. wenn

  • Ihr Kind älter als 12 Jahre ist,
  • länger als erwartet erkrankt ist oder
  • die Krankentage nicht ausgereicht haben, die Sie im Jahr haben.

Für Beamt*innen kann dann auf formlosen Antrag ggf. Urlaub unter Wegfall der Besoldung gem. § 13 Abs. 1 SUrlV gewährt werden.

E) Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Im Falle der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren hat die Abmeldung ebenfalls beim VORGESETZEN, im PERSONALBÜRO und ggf. bei einer Vertretung zu erfolgen.

    5. Arztbesuch während der Dienstzeit

    Private Arztbesuche sind grundsätzlich so zu legen, dass sie außerhalb der Kernarbeitszeit wahrgenommen werden können. Ist dies in besonders dringenden Fällen nicht möglich, wird die Dauer des Arztbesuches während der Kernarbeitszeit als Arbeitszeit erfasst. Von einer Dringlichkeit wird ausgegangen, wenn eine akute Krankheit vorlag oder der behandelnde Arzt bescheinigt, dass kein anderer Termin zur Verfügung stand. Diese Bescheinigung ist dem Personalbüro unverzüglich vorzulegen.

    6. Arbeitsunfähigkeit im Urlaub

    Im Falle der Erkrankung während eines Urlaubs erfolgt eine Urlaubsgutschrift nur bei unverzüglicher Einholung eines ärztlichen Attests für die Erkrankung (ab dem ersten Krankheitstag), deren voraussichtlichen Dauer (per E-Mail) sowohl der/dem Vorgesetzten und als auch dem Personalbüro mitzuteilen ist. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist nicht erlaubt.

    7. Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit

    Während einer Krankschreibung besteht kein generelles Beschäftigungsverbot. Bitte nehmen Sie jedoch nur ausnahmsweise, in besonders dringenden Fällen und nur, wenn Sie sich tatsächlich arbeitsfähig fühlen, Ihre Tätigkeit an der Hochschule während der Dauer einer Krankschreibung wieder auf. Hierbei verzichten Sie durch Ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz auf die Wirkung der erfolgten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und sind regulär unfall- und krankenversichert. Geleistete Arbeitsstunden an einem Krankentag werden somit nicht zusätzlich angerechnet oder vergütet.

    Bitte informieren Sie das Personalbüro (per Mail) unverzüglich über die frühzeitige Arbeitsaufnahme, damit eine Meldung an die lohnbuchhaltende Stelle und ggf. auch an die Krankenkasse erfolgen kann.

    Sollten Sie nach einer Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit erneut arbeitsunfähig sein, ist eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arzt einzuholen und deren Dauer der/dem Vorgesetzten und dem Personalbüro per Mail mitzuteilen.

    Ausbildung
    1. für unsere Auszubildenden
    A) Tarifvertrag

    Für Auszubildende der hmt Rostock gilt der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz  (TVA-L BBiG).

    Der Tarifvertrag regelt für alle Auszubildenden im öffentlichen Dienst die Bedingungen der Ausbildung, wie z.B. die Höhe der Vergütung, den Urlaubsanspruch oder die Arbeitszeit. Ein Tarifvertrag ersetzt nicht den Ausbildungsvertrag.

    B) Kostenübernahme Berufsbekleidung

    Die Hochschule erstattet den Auszubilden im Ausbildungsberuf "Fachkraft für Veranstaltungstechnik" einmal während der Ausbildungsdauer die Kosten für Berufsbekleidung in folgendem Umfang:

    • 1 Hose             bis zu 60,00 €
    • 1 x Schuhe      bis zu 80,00 €

    Die Berufsbekleidung kann über die Beschaffungsstelle der Hochschule erworben werden. Bitte nutzen Sie hierfür das Formular Beschaffungsantrag.  Es ist aber auch möglich, die Kleidung selbst zu erwerben und die Kosten nach dem Kauf mit dem Formular Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Mittel geltend zu machen. Bitte reichen Sie die Anträge im Sachgebiet 1 Personal Zimmer M1 05 ein.

    Formular Beschaffungsantrag
    Formular Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Mittel

    C) Kostenübernahme Familienheimfahrten

    Für Auszubildende, deren Eltern nicht in Rostock wohnen, übernimmt die Hochschule für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes einmal monatlich die Kosten der Heimfahrt zu den Eltern (§ 11  TVA-L BBiG).

    Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel in der günstigsten Klasse (z.B. Deutsche Bahn 2. Klasse oder Flixbus) oder der Fahrt mit dem privaten PKW (15 Ct/km).

    Auch die Kosten eines nicht aus dienstlichen Gründen gekauften Deutschlandtickets (49-Euro-Ticket) können auf Antrag erstattet werden, wenn sich das Ticket durch eine Heimreise vollständig amortisiert hat. Dies muss mittels einer Nachweises des regulären Fahrtpreises (Fahrpreisauskunft als Anlage bei der Abrechnung) erfolgen. ACHTUNG: Ticket-Kosten für Folgemonate der Heimreise können nicht erstattet werden (NICHT VERGESSEN, DAS DEUTSCHLANDTICKET IST EIN ABO!). Eine teilweise Erstattung der für das Deutschlandticket entstandenen Kosten ist nicht möglich. In diesem Fall sind die Auzubildenden verpflichtet, ihr Deutschlandticket ohne entsprechenden Kostenersatz einzusetzen.

    Kosten für Fahrten, die ohne Nutzung eines Deutschlandtickets mit der Bahn durchgeführt werden (z.B. mit dem IC/ICE), werden in voller Höhe erstattet.

    Die Abrechnung muss innerhalb von 6 Monaten nach der Reise mit dem Formular Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Mittel erfolgen. Bitte fügen Sie der Abrechnung die entsprechenden Belege (Fahrkarten/Rechnungen) bei und reichen Sie die Unterlagen im Personalbüro ein.

    Formular Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Mittel

    D) Kostenübernahme Fahrten zur Berufsschule

    Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule übernimmt die Hochschule die Fahrtkosten (§ 10 Satz 3 TVA-L BBiG).

    Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel in der günstigsten Klasse (z.B. Deutsche Bahn 2. Klasse) oder der Fahrt mit dem privaten PKW (15 Ct/km für Selbstfahrer).

    Die Abrechnung muss innerhalb von 6 Monaten mit dem Formular Dienstreiseabrechnung erfolgen. Bitte fügen Sie der Abrechnung die entsprechenden Belege (Fahrkarten/Rechnungen) bei und reichen Sie die Unterlagen im Personalbüro ein.

    Formular Dienstreiseabrechnung

    E) Kostenübernahme Lehrmaterial

    Die Kosten für schulische Lehrmaterialen, die für die theoretische Ausbildung an der Berufsschule benötigt werden, sind mit dem Ausbildungsentgelt abgegolten.

    Kosten für Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung an der Hochschule und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, werden von der Hochschule getragen (§ 12 Abs. 2 TVA-L BBiG). Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für den Erwerb der Berichtshefte (schriftlicher Ausbildungsnachweis) oder für den Druck der Abschlussarbeit.

    Sie können die Rückerstattung dieser Kosten mit dem Formular Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Mittel beantragen. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Sachgebiet 4 Haushalt (Zimmer SZ 16).

    Formular Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Mittel

    F) Rückerstattung privater Auslagen

    In Ausnahmefällen können auch Auszubildende Artikel bis zu einem Auftragswert von 100 Euro im Namen der Hochschule beschaffen. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechende Budgetverwaltung diesem Beschaffungsvorgang zugestimmt hat. Wenn Sie also Kosten für die Hochschule verauslagen, z.B. für Materialeinkauf, können Sie die Rückerstattung der Kosten mit dem Formular Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Mittel beantragen.

    Es ist auch möglich, für solche Ausgaben einen Vorschuss zu beantragen. Nutzen Sie hierfür das Formular Antrag auf Zahlung eines Vorschusses. Die Abrechnung des Vorschusses erfolgt mit dem Formular Vorschussabrechnung.

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Sachgebiet 4 Haushalt (Zimmer SZ 16).

    Formular Antrag auf Rückerstattung privat verauslagter Mittel
    Formular Antrag auf Zahlung eines Vorschusses
    Formular Abrechnung Vorschuss

    G) Dienstreisen von Auszubildenden

    Dienstreisen von Auszubildenden sind stets rechtzeigit vor der Reise zu beantragen und spätestens sechs Monate nach der Rückkehr abzurechnen, wenn eine Kostenerstattung beantragt wird. Auf die zu erwartenden Kosten einer Dienstreise kann ein Vorschuss in Höhe von bis zu 80 % der voraussichtlichen Reisekosten gezahlt werden.

    Nähere Informationen und Antragsformulare siehe unter "Dienstreisen".

    2. für Ausbildungsinteressierte

    Die hmt Rostock ist seit vielen Jahren nicht nur Studienort, sondern auch Berufsausbildungsstätte. Die bestmögliche Erfüllung des Bildungsauftrages stellt dabei einen wichtigen Bestandteil unserer Hochschulkultur dar. Wir gehen dieser Aufgabe mit Herz, Engagement und Begeisterung nach. Eine Ausbildung an der hmt Rostock verbindet Theorie und Praxis, sodass unsere Auszubildenden in einer abwechslungsreichen und vielfältigen Arbeitsumgebung auf ihre berufliche Zukunft vorbereitet werden.

    Wir bieten in jedem Jahr einen Ausbildungsplatz Fachkraft für Veranstaltungstechnik  und in jedem dritten Jahr einen Ausbildungplatz Veranstaltungskaufmann/-kauffrau an. Für beide Ausbildungsberufe wird ein guter Realschulabschluss oder das Abitur erwartet. Der Bewerbungszeitpunkt ist jeweils im Spätherbst des Vorjahres. Bitte beachten Sie dann unsere Stellenausschreibungen.

    Eine ausführliche Beschreibung der Berufsbilder finden Sie hier:            Fachkraft für Veranstaltungstechnik
                                                                                                                                           Veranstaltungskaufmann/-frau

    Dienstausweis/Mitgliedsbescheinigung

    Beschäftigte der Hochschule erhalten einen Dienstausweis. Wenden Sie sich hierfür an die Rektoratsreferentin Frau Heine und reichen Sie ein Passfoto ein.

    Lehrbeauftragte der Hochschule erhalten eine Mitgliedsbescheinigung, die unaufgefordert zusammen mit dem Lehrauftrag für das jeweilige Semester gültig versendet wird.

     

    Dienstradleasing

    Die Landesregierung M-V bietet allen Landesbeschäftigten und damit auch uns Beschäftigten der hmt Rostock ab sofort ein Dienstradleasingmodell mit Gehaltsumwandlung an. Im Rahmen einer landesweiten Ausschreibung konnte als Partner des Landes die Firma Baron Mobility GmbH gewonnen werden. Die Fahrräder können sowohl im dienstlichen Kontext als auch privat genutzt werden.

    Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund das Thema Dienstradleasing ist nicht die hmt Rostock, sondern die zentrale Dienstradleasingstelle des Landesamtes für Finanzen, die ausführlich über Registrierung, Verträge und Ablauf des Leasings informiert.

    Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen zum Dienstradleasing.

    • Wie komme ich zu meinem Dienstrad?

      1. Registrierung: Bitte prüfen Sie, ob Sie zum berechtigten Personenkreis gehören (Liste mit Kriterien siehe Informationsblatt) und registrieren Sie sich mit dem Partnercode und Ihrer E-Mail-Adresse in dem Online-Portal von www.mein-dienstrad.de. Die Partercodes finden Sie auf Wir.Sind.MV. Nutzen Sie den Leasingrechner, um Ihren Nettoaufwand zu berechnen.

      2. Bestellung: Suchen Sie sich Ihr Wunschrad bei einem Fachhändler oder im Online-Shop aus und lassen Sie sich die Auswahl als Angebote über den QR-Code auf Ihrem persönlichen mein-dienstrad.pass vom Fachhändler eingeben. Das gewählte Angebot muss von Ihnen bestätigt werden, um einen verbindlichen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber/Dienstherr zu stellen. Dieser entscheidet über Ihre Berechtigung.

      3. Überlassungsvertrag: Im Anschluss wird ein Überlassungsvertrag über das Online-Portal automatisch generiert. Sie brauchen den Überlassungsvertrag nur zu unterschreiben und wieder hochzuladen.

      4. Freigabe. Wenn Ihr Arbeitgeber/Dienstherr (= Landesamt für Finanzen) den Dienstradantrag freigibt, erhalten Sie den Abnahmeschein, mit dem Sie das Rad beim Fachhändler abholen können.

      5. Übergabe: Der Fachhändler meldet über das Online-Portal die Übergabe des Rades. Bei Bestellung über mein-dienstrad.de Online-Shop wird das Rad an Ihre Wunschadresse geliefert. Die Nutzungsüberlassung beginnt. Die Abbildung in der Bezügeabrechnung erfolgt für Sie automatisch.
       
    • Meine Ansprechpartner bei individuellen Fragen:
      - Fragen zum Dienstradmodell: customercarebaronmobilcom
      - Vorzeitige Kündigung oder Änderung der persönlichen Voraussetzungen: leasingendebaronmobilcom
      - Diebstahl/Totalschäden und allen anderen Versicherungs- und Schadensfällen: schadenbaronmobilcom
      - Weitere Fragen richten Sie bitte an die zentrale Stelle Dienstradleasing im Landesamt für Finanzen MV: Dienstradlaf.mv-regierungde
    Dienstreisen
    1. Allgemeines

    - für Beschäftigte und Professor*innen -

    Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften und Fortbildungen außerhalb der hmt Rostock an einem auswärtigen Geschäftsort.

    Dienstreisen
    Eine Dienstreise ist vor Antritt der Reise zu beantragen und ggf. nach Beendigung der Reise abzurechnen.
    Dienstreiseantragsberechtigt sind grundsätzlich alle Reisenden, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der hmt Rostock stehen.
    Reisende, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der hmt Rostock stehen, aber im Auftrag der hmt Rostock eine Reise durchführen (z.B. Lehrbeauftragte), können in Ausnahmefällen ebenfalls einen Dienstreiseantrag stellen, jedoch ohne Anspruch auf Tagegeld.

    Für Reisen von Studierenden (Exkursionen) gilt die Exkursionsrichtlinie der hmt Rostock, siehe unter „Exkursionen“.

    Dienstgänge
    Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Hochschule. Für Dienstgänge ist die mündliche Zustim-mung des Vorgesetzten ausreichend. Die Erstattung entstandener Kosten kann mit dem Formular „Rückerstattung privat verauslagte Mittel“ in der Haushaltsstelle (SZ16) beantragt werden.

    a) Rechtsgrundlagen

    Die Rechtsgrundlagen für die Beantragung und Abrechnung von Dienstreisen sind das Landesreisekostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LRKG M-V) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Landesreisekostengesetz M-V. Die Regelungen finden auch Anwendung bei drittmittelfinanzierten Dienstreisen, soweit der Geldgeber nichts anderes bestimmt hat. Reisekostenstelle der hmt Rostock ist das Personalbüro.

    b) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

    Das haushaltsrechtliche Gebot zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet dazu, die Reisekosten so niedrig wie möglich zu halten.

    c) Fristen Antrag und Abrechnung

    Bitte reichen Sie den Dienstreiseantrag 4 Wochen vor der Reise mit allen Unterschriften in der Reisekostenstelle der hmt (M1 05) ein. Sie erhalten den Antrag innerhalb weniger Tage zurück. Eine Dienstreise ist auch dann zu beantragen, wenn voraussichtlich keine Kosten entstehen (gilt nicht für Professoren).

    Die Dienstreiseabrechnung ist mit allen Unterschriften sowie allen Belegen innerhalb von

    • 4 Wochen - bei Erhalt eines Vorschusses
    • 6 Monaten - ohne Vorschusszahlung

    nach Reiserückkehr in der Reisekostenstelle der hmt (M1 05) einzureichen. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Spätere Abrechnungen sind - auch im Ausnahmefall - ausgeschlossen. Eine Abrechnung ist entbehrlich, wenn keine Kostenerstattung beantragt wird.

    d) Steuerrechtliche Möglichkeiten

    Da die Reisekostenvergütung nach dem LRKG M-V, insbesondere für Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges, unter den steuerlich berücksichtigungsfähigen Sätzen liegt, kann ggf. die Differenz zwischen der Entschädigung nach dem LRKG M-V und den steuerlichen Sätzen im Rahmen der Einkommensteuererklärung mindernd geltend gemacht werden.

    e) Dienstreisen ins Ausland

    Bei Dienstreisen ins Ausland beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen:

    Informationsblatt Verhalten im Notfall auf Auslandsdienstreisen
    Hinweise zum sicherheitsbewussten Verhalten bei Auslandsdienstreisen

     

    2. Beantragung und Abrechnung einer Dienstreise
    A) Beantragung einer Dienstreise

    - für Beschäftigte und Professor*innen -

    Eine Dienstreise ist vor Antritt der Reise zu beantragen. Nutzen Sie für Beantragung einer Dienstreise das Formular Dienstreise Antrag.

    Hinweise zum Ausfüllen des Dienstreiseantrags

    a) Privatanschrift
    Die Anschrift des Dienstreisenden ist seine Privatanschrift. Ein davon abweichender Familienwohnsitz ist zusätzlich anzugeben.

    b) Ort, Beginn und Ende der Reise
    Die Dienstreise beginnt und endet am Wohnort oder an der Dienststätte (hmt Rostock) oder am vorübergehenden Aufenthaltsort (Urlaubsort). Wird jedoch nach dem Reisebeginn an der hmt oder dem Wohnsitz in Rostock zunächst der Familienwohnsitz (z.B. in Berlin) angefahren, beginnt die Dienstreise am Familienwohnsitz.

    c) Reiseziele und Reisezwecke
    Es sind alle Reiseziele und Reisezwecke so konkret wie möglich aufzuführen.

    d) Dauer des Dienstgeschäftes
    Geben Sie hier Ihre Arbeitszeiten am auswärtigen Ort an.

    e) Dauer der Dienstreise
    Die Dauer der Dienstreise ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dem Dienstreisenden ist zuzumuten, die Wohnung um 6.00 Uhr zu verlassen und die Unterkunft am Geschäftsort bis 22.00 Uhr oder die Wohnung bei der Rückreise bis 24.00 zu erreichen. Ausnahmen sind jedoch möglich, z.B. bei Betreuungspflichten von minderjährigen Kindern.

    f) Beförderungsmittel
    Der Dienstreisende kann das Beförderungsmittel grundsätzlich frei wählen. Gem. § 4 LRKG M-V werden jedoch nur notwendige Auslagen für das Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (Bahn, Bus der niedrigsten Klasse) erstattet, es sei denn, es liegen triftige Gründe für ein anderes Verkehrsmittel, z.B. Privat-Kfz, Mietwagen und Taxi vor. Diese triftigen Gründe müssen bereits im Dienstreiseantrag dargelegt werden.

    Triftige Gründe liegen z.B. vor, wenn

    • der Geschäftsort nicht/nicht rechtzeitig mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist,
    • eine Kostenersparnis durch Mitnahme weiterer Dienstreisender eintritt,
    • Dienstgepäck über 10 kg mitzuführen ist,
    • der körperliche oder gesundheitliche Zustand die Nutzung des Beförderungsmittels erfordert (Nachweis Schwerbehindertenausweis G oder aG bzw. ab einem Grad der Behinderung von 70%),
    • ein der Dienstreise vorangehendes oder nachfolgendes, unaufschiebbares Dienstgeschäft bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht termingemäß wahrgenommen werden kann oder
    • wenn Dienstreisende aus zwingenden persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen eigener oder schwerer Erkrankung eines Familienangehörigen oder Kinderbetreuung) so bald wie möglich nach Hause fahren müssen.

    Ortsunkundigkeit kann nicht als triftiger Grund anerkannt werden. Zeitersparnis nur dann, wenn dadurch die Erledigung unaufschiebbarer Dienstgeschäfte ermöglicht wird.

    Auch die Nutzung eines Privat-Kfz ohne das Vorliegen triftiger Gründe wird vergütet, jedoch mit einer geringeren Kilometerpauschale (siehe unter Abrechnung einer Dienstreise).

    Hinweis: Nur bei Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung des Privat-Kfz können die bei einem Dienstunfall entstehenden Sachschäden nach dem Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 29.11.2001 ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Kasko-Versicherung.

    Die Kosten eines nicht aus dienstlichen Gründen gekauften Deutschlandtickets (49-Euro-Ticket) können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich durch eine oder in der Summe mehrere Dienstreisen im monatlichen Geltungszeitraum vollständig amortisiert haben. Dies muss mittels einer Nachweises des regulären Fahrtpreises (Fahrpreisauskunft als Anlage bei der Abrechnung) erfolgen. ACHTUNG: Ticket-Kosten für Folgemonate der Dienstreise können nicht erstattet werden (NICHT VERGESSEN, DAS DEUTSCHLANDTICKET IST EIN ABO!). Eine teilweise Erstattung der für das Deutschlandticket entstandenen Kosten ist nicht möglich. In diesem Fall sind die Dienstreisenden verpflichtet, ihr Deutschlandticket ohne entsprechenden Kostenersatz einzusetzen.

    Kosten für Fahrten, die ohne Nutzung eines Deutschlandtickets mit der Bahn durchgeführt werden (z.B. mit dem IC/ICE), werden in voller Höhe erstattet.

    Es ist möglich, auch die Kosten der Benutzung von Nacht- und Liegezügen geltend zu machen, wenn das Reiseziel

    • oberhalb einer Distanz von 600 km (Luftlinie von der hmt oder dem Wohnort) oder
    • außerhalb Deutschlands liegt.

    Auch die Erstattung von Flugkosten richtet sich grundsätzlich nach dem Landesreisekostengesetz M-V. Für Angehörige der hmt ist eine Kostenerstattungen für Flugreisen ab 2024 aus Klimaschutzgründen jedoch nur noch möglich, wenn das Reiseziel:

    • außerhalb Deutschlands und  
    • oberhalb einer Distanz von 800 km (Luftlinie von der hmt oder dem Wohnort) liegt und
    • nicht innerhalb von 12 Stunden mit dem (schnellsten) Zug zu erreichen ist (bitte Nachweis vorlegen).

    In allen andern Fällen werden die Flugkosten nicht erstattet!

    g) Mitnahme von Berechtigten im privaten PKW

    Für die Mitnahme von Berechtigten im privaten PKW wird ein Auslagenersatz in Höhe von 10 Ct/Person und Kilometer gezahlt. Berechtigte sind Mitreisende, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der hmt Rostock stehen (keine Studierende!) und für die ein entsprechender Dienstreiseantrag genehmigt wurde.
    Der Führer eines privaten Kraftfahrzeuges kann sich mit dem Formular Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Mitfahrern einen Haftungsverzicht (außer bei Vorsatz) erklären lassen.

    h) Verbindung der Dienstreise mit einer privaten Reise
          aa) Aufenthaltsverlängerung am Geschäftsort
          Fall: ohne die Dienstreise gäbe es den privaten Aufenthalt (Urlaub) nicht.
          Verlängern Sie Ihren dienstlichen Aufenthalt am Geschäftsort lediglich für einen privaten Besuch,
          zeigen Sie dies nur an. Die  Reisekosten werden erstattet, als wenn es den privaten Aufenthalt nicht
          gäbe. Fügen Sie hierfür Ihrem Dienstreiseantrag einen Nachweis der Reisekosten des fiktiven
          Reiseverlaufs am Buchungstag bei.

          bb) Verbindung von einem privaten Urlaub/Aufenthalt mit einem Dienstgeschäft
          Fall: den privaten Aufenthalt (Urlaub) gäbe es auch ohne das Dienstgeschäft
          Unterbrechen Sie einen privaten Aufenthalt für ein Dienstgeschäft am selben oder an einem anderen
          Ort, müssen Sie die Verbindung beider Reise beantragen. Es werden in diesem Fall nur die Kosten
          erstattet, die durch das Dienstgeschäft verursacht wurden. Erledigen Sie also beispielsweise ein
          Dienstgeschäft am Aufenthaltsort oder direkt auf der Hin- oder Rückreise in den/aus dem Urlaub,
          werden keine Reisekosten erstattet. Entstehen durch die Erledigung des Dienstgeschäftes für einen
          Reiseumweg Mehrkosten, werden diese erstattet.

    i) Kostenstelle
    Bitte geben Sie – soweit bekannt - die Kostenstelle (das Budget) an, aus der die Reise finanziert werden soll.

    j) Abschlagszahlung
    Es besteht die Möglichkeit, im Antragsformular eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung zu beantragen. Bitte rechnen Sie für diese Zahlung bis zu 14 Tage ein.

    k) Genehmigungsverfahren
    Der zuständige Institutssprecher bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Antragsformular die dienstliche Notwendigkeit der beantragten Reise und dass die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Anschließend genehmigen Rektor und Kanzler die Dienstreise.

    l) Auslandsdienstreisen – A1-Bescheinigung
    Bei Auslandsdienstreisen ist für EU- und ETAF-Länder mindestens vier Wochen vor Beginn der Dienstreise zusätzlich ein Antrag auf eine A1-Bescheinigung zustellen, siehe unter "A1-Bescheinigung".

    m) Unterschrift und Einreichung des Antrages
    Bitte reichen Sie den Dienstreiseantrag 4 Wochen vor der Reise mit allen Unterschriften (Rektorat und Institutsleiter) in der Reisekostenstelle der hmt (M1 05) ein.
    Sie erhalten den Antrag innerhalb weniger Tage nach der Antragstellung per Mail zurück. Das Original verbleibt in der Reisekostenstelle. Eine Dienstreise ist auch dann zu beantragen, wenn voraussichtlich keine Kosten entstehen (gilt nicht für Professoren).

    Formular Antrag Dienstreise
    Formular Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

    B) Abrechnung einer Dienstreise

    - für Beschäftigte und Professor*innen -

    Eine Dienstreise ist nach der Reise innerhalb von 6 Monaten abzurechnen, wenn Sie eine Kosterstattung geltend machen möchten. Nutzen Sie für Abrechnung einer Dienstreise das Formular Dienstreise Abrechnung. Reichen Sie folgende Unterlagen zusammen im Personalbüro ein:

    • Dienstreiseabrechnung
    • genehmigter Dienstreiseantrag
    • Rechnungen und Belege

    Hinweise zum Ausfüllen der Dienstreiseabrechnung

    Befüllen Sie zunächst die obere Hälfte des Formulars mit Ihren persönlichen- und den Reisedaten. Geben Sie unbedingt an, ob Ihnen Unterkunft und/oder Verpflegung von Amts wegen kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde (nicht von privater Seite, z.B. durch Freunde oder Familie).

    In der Tabelle auf der unteren Hälfte der ersten Seite geben Sie die Ihnen entstandenen Kosten an:

    a) Reisezeiten/Reiseerläuterungen
    Bitte achten Sie darauf, den detaillierten Reiseweg anzugeben. Bitte geben Sie unbedingt auch die Uhrzeiten vom Beginn und Ende der Reise und allen Grenzübertritten an. Weisen Sie eventuelle Urlaubstage während der Reise gesondert aus.

    b) Tagegeld
    Die Eintragung in der Spalte Tagegeld wird von der Reisekostenstelle vorgenommen.

    c) Übernachtungskosten
    Tragen Sie hier die Übernachtungskosten ein. Die Höhe muss angemessen sein - fallen Kosten über 100 € pro Nacht exkl.Frühstück an, geben Sie auf Seite 2 des Formulars unter "Reiseerläuterungen" bitte den Grund dafür an (Gründe siehe unter: Dienstreise/5. Übernachtungskosten).
    Ausland: siehe unter: Dienstreise/5. Übernachtungskosten

    d) Übernachtungsgeld
    Bei privaten Übernachtungen beträgt das Übernachtungsgeld 20,00 Euro (bis zum 8.Tag). Es ist anzugeben, von wem die Übernachtung gestellt wurde. Für Übernachtungen am Wohnort oder Familienwohnort wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
    Ausland: siehe unter: Dienstreise/5. Übernachtungskosten

    e) Fahrtkosten/Flugkosten
    Es werden die Kosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Klasse erstattet.

    Eine Erstattung der BahnCard der 2. Klasse 25, 50 oder 100 erfolgt auf Antrag, wenn sich die Kosten für den Kauf der Bahncard rentieren:

    • aufgrund einer positiven Kostenschätzung zu Beginn des Gültigkeitsjahres eine Bahncard oder
    • bei Besitz einer privaten Bahncard am Ende des Gültigkeitsjahres bei Nachweis der eingesparten Gesamtkosten (mindesten Anschaffungspreis der BC)

    Dazu ist ein formloser Antrag (mit Kontoverbindung und Kostenstelle) sowie eine Rentabilitätsrechnung im Personalbüro einzureichen.

    Eine Erstattung anteiliger Anschaffungskosten einer BahnCard erfolgt nicht. Bei der Nutzung einer privaten BahnCard 100 werden die fiktiven Ticketkosten einer BahnCard 50 erstattet.

    Die Kosten eines nicht aus dienstlichen Gründen gekauften Deutschlandtickets (49-Euro-Ticket) können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich durch eine oder in der Summe mehrere Dienstreisen im monatlichen Geltungszeitraum vollständig amortisiert haben. Dies muss mittels einer Nachweises des regulären Fahrtpreises (Fahrpreisauskunft als Anlage bei der Abrechnung) erfolgen. ACHTUNG: Ticket-Kosten für Folgemonate der Dienstreise können nicht erstattet werden (NICHT VERGESSEN, DAS DEUTSCHLANDTICKET IST EIN ABO!). Eine teilweise Erstattung der für das Deutschlandticket entstandenen Kosten ist nicht möglich. In diesem Fall sind die Dienstreisenden verpflichtet, ihr Deutschlandticket ohne entsprechenden Kostenersatz einzusetzen.

    Kosten für Fahrten, die ohne Nutzung eines Deutschlandtickets mit der Bahn durchgeführt werden (z.B. mit dem IC/ICE), werden in voller Höhe erstattet.

    Für Angehörige der hmt ist eine Kostenerstattungen für Flugreisen ab 2024 aus Klimaschutzgründen jedoch nur möglich, wenn das Reiseziel:

    • außerhalb Deutschlands und  
    • oberhalb einer Distanz von 800 km (Luftlinie von der hmt oder dem Wohnort) liegt und
    • nicht innerhalb von 12 Stunden mit dem (schnellsten) Zug zu erreichen ist (bitte Nachweis vorlegen).

    In allen andern Fällen werden die Flugkosten nicht erstattet!

    Die Bonuspunkte, die dem Dienstreisenden bei dienstlichen Flügen entstehen, oder Bahn-Bonus-Punkt sind nur für dienstliche Zwecke einzusetzen.

    f) Wegstreckenentschädigung
    Kosten für Privat-PKW werden wie folgt erstattet:

    • bei Vorliegen triftiger Gründe            30 Cent/km
    • ohne Vorliegen triftiger Gründe        15 Cent/km

    Triftige Gründe: siehe unter "Beantragung einer Dienstreise"

    Bei der Nutzung eines Batterieelektrofahrzeug, eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs oder eines Brennstoffzellenfahrzeugs erhöhen sich diese Pauschalen um 3 Cent/km.

    g) Mitnahme - von Berechtigten im PKW
    Für die Mitnahme von Berechtigten im privaten PKW wird ein Auslagenersatz in Höhe von 10 Cent je Person und Kilometer gezahlt. Bitte geben Sie die Kilometer im Abrechnungsformular an. Berechtigte sind Mitreisende, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der hmt Rostock stehen (keine Studierende!) und für die ein entsprechender Dienstreiseantrag genehmigt wurde.

    Der Führer eines privaten Kraftfahrzeuges kann sich mit dem Formular Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Mitfahrern einen Haftungsverzicht (außer bei Vorsatz) erklären lassen.

    h) Erstattung von Nebenkosten
    Nebenkosten sind erstattungsfähig, wenn sie notwendig sind, um den dienstlichen Auftrag ausführen zu können.

    • Für die Abrechnung von Teilnahmegebühren und Eintrittskosten ist die jeweilige Rechnung beizufügen.
    • Garagenmiete, Park- und Mautgebühren usw. sind bei der Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen nur erstattungsfähig, wenn triftige Gründe für deren Nutzung vorliegen.
    • Versicherungen können nicht erstattet werden (z.B. Reiserücktritt, Reisehaftpflicht, Reiseunfall, zusätzliche private Krankenversicherungen, Flugunfall, Haftungsbeschränkungen bei Mietwagen etc.).
    • Nicht erstattungsfähig sind auch Trinkgelder und Gastgeschenke.

    i) Originalbelege und Tickets
    Für die Abrechnung werden die Kostenbelege im Original als Nachweis gefordert. Belege unterhalb des Formats A4 kleben Sie bitte chronologisch auf einem DIN A4 Blatt auf (bitte nicht heften).
    Bitte deklarieren Sie auf fremdsprachigen Belegen (nicht bei englischsprachigen) die Art der Kosten, z.B. Übernachtung, Versicherung, Tank, Maut, Nahverkehr, Taxi etc.
    Bei Nutzung von Handy-Tickets ist der Online-Ausdruck des Tickets mit dem Vermerk „Handy-Ticket“ einzureichen.
    Bei Flügen reichen Sie bitte die Flugrechnung ein.

    In Ausnahmefällen kann auch ein Eigenbeleg mit Unterschrift als Kostenbeleg anerkannt werden.

    j) Unterschrift für die Richtigkeit der Angaben
    Reisekostenabrechnungen müssen vom Reisenden sowie vom Fachvorgesetzen unterschrieben sein.

    Die Dienstreiseabrechnung ist mit allen Unterschriften sowie allen Belegen innerhalb von

    • 4 Wochen - bei Erhalt eines Vorschusses
    • 6 Monaten - ohne Vorschusszahlung

    nach Reiserückkehr in der Reisekostenstelle der hmt (M1 05) einzureichen. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Spätere Abrechnungen sind - auch im Ausnahmefall - ausgeschlossen. Eine Abrechnung ist entbehrlich, wenn keine Kostenerstattung beantragt wird.

    Formular Dienstreise Abrechnung
    Formular Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

    3. Anrechnung von Arbeitszeiten bei Dienstreisen
    A) Anrechnung von Dienst- und Reisezeiten bei Dienstreisen

    - für Tarifbeschäftigte (nicht für Beamt*innen und für Professor*innen) -

    Für die Anrechnung von Dienst- und Reisezeiten bei Dienstreisen findet die „Dienstvereinbarung der hmt Rostock über die Durchführung der gleitenden Arbeitszeit, die Führung von Arbeitszeitkonten und deren Nachweisführung durch Zeiterfassungskonten“ Anwendung. Hiernach ist

    • das Dienstgeschäft die berufliche Tätigkeit am auswärtigen Ort,
    • Reisezeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der hmt bis zum Eintreffen am Geschäftsort oder der auswärtigen Unterkunft und umgekehrt.
    • Wartezeiten sind die Zeit ohne Reisezeit und ohne Dienstgeschäft am auswärtigen Ort. Wartezeiten bleiben außer Betracht (3.3 Dienstvereinbarung).
       

    Dienst- und Reisezeiten werden wie folgt angerechnet:

    a) Nur Reisezeit
    Wenn an einem Tag NUR  REISEZEIT und kein Dienstgeschäft anfällt, zählt die tatsächliche Reisezeit als Arbeitszeit bis zu maximal 10 Stunden. Eine längere Reisezeit wird nicht berücksichtigt* (3.1 Abs. 2 Dienstvereinbarung).

    b) Reisezeit und Dienstgeschäft am selben Tag
    Fallen an einem Tag REISEZEIT UND ZEIT FÜR EIN DIENSTGESCHÄFT an, werden beide Zeiten addiert und wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

           aa) Dienstgeschäft kürzer als 10 Stunden + Reisezeit und Dienstgeschäft betragen zusammen weniger als oder genau die
           Sollarbeitszeit:

           Reisezeit und Dienstgeschäft werden addiert und als Arbeitszeit gewertet (3.1 Abs. 1 Dienstvereinbarung).

           bb) Dienstgeschäft kürzer oder genau 10 Stunden + Reisezeit und Dienstgeschäft betragen zusammen mehr als die
           Sollarbeitszeit:
           Reisezeit und Dienstgeschäft werden addiert und bis zu 10 Stunden als Arbeitszeit gewertet. Darüber hinaus findet keine  
           Anrechnung von Reisezeit statt* (3.1 Abs. 2
           Dienstvereinbarung).

           cc) Dienstgeschäft länger als 10 Stunden:
           Nur das Dienstgeschäft wird bis zu 12 Stunden als Arbeitszeit gewertet. Darüber hinaus findet keine Anrechnung statt. Auch
           Reisezeiten am selben Tag bleiben unbe-
           rücksichtigt* (3.1 Abs. 3 Dienstvereinbarung).

    *Es können also im Einzelfall (s.o.) nicht immer alle Reisezeiten berücksichtigt werden. Für Arbeitnehmer*innen (nicht Beamt*innen) gilt daher: Überschreiten diese nicht berücksichtigten Reisezeiten im selben Monat mehr als 15 Stunden, wird für die Stunden, die 15 Stunden überschreiten, auf Antrag 25 % Freizeitausgleich gewährt. (3.3 Dienstvereinbarung). Der Antrag ist schriftlich im Personalbüro zu stellen. Nutzen Sie das Formular Abrechnung Zeitzuschläge (siehe unter C) Dienstreisen an Samstag/Sonntag/Feiertag/Nachtarbeit und Überstunden).

    (Bereits nach 3.2 Dienstvereinbarung mit Freizeitausgleich (50 %) abgegoltene, nicht berücksichtigte Reisezeiten zählen für die Ermittlung der 15 Stunden nach 3.3. Dienstvereinbarung jedoch mit.)

    c) Nur Dienstgeschäft
    Fällt an einem Tag NUR DAS DIENSTGESCHÄFT an, wird die Arbeitszeit wie folgt errechnet:

              aa) Dienstgeschäft kürzer oder genau die Sollarbeitszeit
              Die Sollarbeitszeit wird als Arbeitszeit angerechnet (§ 6 TV-L (11) S. 2).

              bb) Dienstgeschäft mehr als die Sollarbeitszeit
              Es werden bis zu 12 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus findet keine Anrechnung statt. (3.1 Abs. 3 Dienstvereinbarung i.V.m. § 9 AZVO M-V).

    Hinweis: Wird an einem Dienstreisetag zusätzlich an der hmt gearbeitet, werden beide Tätigkeiten getrennt voneinander betrachtet.

    B) Anrechnung von Dienst- und Reisezeiten bei Fortbildung/Weiterbildung

    - für Tarifbeschäftigte (nicht für Beamt*innen und für Professor*innen) -

    Wird eine Dienstreise zu Fort- oder Weiterbildungszwecken unternommen, gelten die Regelungen analog einer Dienstreise mit folgender Einschränkung:

    • Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten werden für eine auswärtige Fortbildung/Weiterbildung (außer an Reisetagen) tgl. 8 Stunden angerechnet.
    • An Reisetagen werden Reisezeit und Fortbildungszeit/Weiterbildungszeit addiert und bis maximal 8 Stunden angerechnet (3.4 Dienstvereinbarung).
    C) Dienstreisen an Samstag/Sonntag/Feiertag/Nachtarbeit und Überstunden

    - für Tarifbeschäftigte (nicht für Beamt*innen und für Professor*innen) -

    A) Reisezeiten
    Für alle Reisezeiten an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird unabhängig von den oben genannten Anrechnungen als Arbeitszeit auf Antrag Freizeitausgleich in Höhe von 50 % gewährt (3.2 Dienstvereinbarung).
    Dies gilt auch für nicht berücksichtigte Reisezeiten unter und über 15 Stunden im Monat – ein Freizeitausgleich für Reisezeiten über 15 Stunden im Monat in Höhe von     25 % nach 3.3 Dienstvereinbarung entfällt dann.

    B) Dienstgeschäft
    Für das anrechenbare Dienstgeschäft (nicht für Reisezeiten) am auswärtigen Ort an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, in der Nacht oder für Überstunden wird auf Antrag ein Zeitzuschlag gezahlt oder ein Freizeitausgleich gewährt. Dieser richtet sich nach § 8 Abs. (1) TV-L. Der Antrag ist schriftlich im Personalbüro zu stellen.

    Nutzen Sie für Reisezeiten und Dienstgeschäft das Formular Abrechnung Zeitzuschläge und beachten Sie die Informationen unter "Zeitzuschläge für
    Überstunden oder Dienst zu ungünstigen Zeiten".

    Formular Abrechnung Zeitzuschläge

    D) Nacherfassung von Dienstreisezeiten in der elektronischen Zeiterfassung

    - für Tarifbeschäftigte (nicht für Beamt*innen und für Professor*innen) -

    Verwaltungsmitarbeiter*innen, die an der Zeiterfassung teilnehmen, melden die tatsächlichen Reise- und Geschäftszeiten einer Dienstreise umgehend schriftlich mit dem Formular Nacherfassung Dienstreisezeiten zur Nacherfassung an das Personalbüro. Welche Zeiten als Arbeitszeiten angerechnet werden können, wird dort geprüft. Eine automatische Übernahme von Arbeitszeiten aus Dienstreiseabrechnungen erfolgt nicht.

    Formular Nacherfassung Dienstreisezeiten

    4. Tagegeld

    Tagegeld wird für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen oder Fortbildung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes M-V (LRKG M-V) gezahlt.

    A) Inland

    Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 24 Euro.

    Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise

    • von mindestens 8 Stunden 8 Euro,
    • von mindestens 14 Stunden 12 Euro.

    Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Reisezeiten zusammengerechnet.

    Einbehalt: Erhält der/die Dienstreisende von Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, ist von dem Tagegeld ein Einbehalt in folgender Höhe vorzunehmen:

    • für ein Frühstück 4,80 Euro
    • für ein Mittag 9,60 Euro
    • für ein Abendessen 9,60 Euro

    Dabei darf die Summe der Einbehaltungsbeträge die Höhe des Tagegeldanspruchs am selben Tag nicht übersteigen.

    Längerer Aufenthalt: Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, wird vom achten Tage an Tagegeld in Höhe von 9,20 € gezahlt (§ 13 (1) LRKVO / § 3 TGVO MV). Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und Rückreisetag.

    B) Ausland

    Das Auslandstagegeld wird in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften festgesetzt werden.

    Eine Länderübersicht finden Sie hier:

    Für nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage - und die Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für sonstige nicht erfasste Gebiete, Länder oder Schiffsreisen ist das Auslandstage- und das Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.

    Das Auslandstagegeld für eine Auslandsdienstreise, die nicht länger als einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Auslandsdienstreise beträgt bei einer Dauer der Dienstreise von

    • mindestens 8 Stunden 25 % und
    • von mindestens 14 Stunden 50 %

    des Auslandstagegeldes.

    Für Tage mit Grenzübertritt wird Auslandstagegeld für das Land gezahlt, das der Auslandsdienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt.

    An Tagen, an denen das Inland nach 12 Uhr verlassen, oder vor 12 Uhr erreicht wird, wird jedoch kein Auslandstagegeld gezahlt.

    Einbehalt: Erhält der/die Dienstreisende von Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, ist von dem Tagegeld ein Einbehalt in folgender Höhe vorzunehmen :

    • für ein Frühstück 20 % vom Tagegeld
    • für ein Mittag 40 % vom Tagegeld
    • für ein Abendessen 40 % vom Tagegeld

    Längerer Aufenthalt: Bei Auslandsdienstreisen mit längerem Aufenthalt an demselben Geschäftsort ist das Auslandstagegeld ab dem fünfzehnten Tag um 10 % zu kürzen. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und Rückreisetag.

    5. Übernachtungskosten

    A) Inland

    Dienstreisende können in Deutschland am auswärtigen Geschäftsort eine Unterkunft ihrer Wahl (auch AirB&B u.a.) bis zu einem angemessenen Übernachtungspreis buchen, wenn:

    • die Wohnung oder Unterkunft ohne die Übernachtung vor 6 Uhr verlassen werden müsste,
    • die Wohnung nicht vor 24 Uhr erreicht oder
    • die Unterkunft am Geschäftsort nicht vor 22 Uhr erreicht werden kann.

    Mit eine Vielzahl von Hotels hat das Land M-V besondere Raten ausgehandelt. Diese können von Dienstreisenden der Hochschule ausschließlich für den Dienstgebrauch in Anspruch genommen werden. Eine vertraulich zu behandelnde Liste kann im Personalbüro eingesehen werden.

    Höhere Kosten als 100,00 € werden nur erstattet, wenn

    • es sich bei Veranstaltungen nachweislich um das Tagungshotel handelt oder
    • nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Buchung keine günstigeren Unterkünfte in angemessener Entfernung zur Verfügung standen (Internetausdruck mit Datum, Suchkriterien und Suchergebnissen)

    Zusätzlich wird ein Frühstück in voller Höhe erstattet, wenn die Hotelrechnung als Rechnungsempfänger die hmt Rostock ausweist.

    Bei Hotelübernachtungen dürfen in vielen Städten kommunale Abgaben wie City Tax, Kurtaxe usw. nicht im Zusammenhang mit Dienstreisen erhoben werden. Weisen Sie bitte bereits im Hotel darauf hin, dass Sie geschäftlich reisen, um eine entsprechender Besteuerung zu vermeiden.

    Wird ein Zimmer oder eine Wohnung mit einer oder mehreren anderen Personen geteilt, wird der Erstattungsbetrag ermittelt, indem die erstattungsfähigen Kosten durch die Anzahl der Personen geteilt werden.

    Übernachtungspauschale: Übernachtet der Dienstreisende kostenfrei privat, erhält er auf Antrag einen Übernachtungspauschale für die ersten sieben Tage in Höhe von 20,00 €/Nacht.

    B) Ausland

    Für jedes Land gelten eigene Erstattungssätze für Hotelübernachtungen. Diese Sätze können Sie hier einsehen. Höhere Kosten können erstattet werden, siehe Inland.
    Ein Frühstück wird in voller Höhe erstattet, wenn die Hotelrechnung als Rechnungsempfänger die hmt Rostock ausweist.

    Bei Hotelübernachtungen dürfen kommunale Abgaben wie City Tax, Kurtaxe usw. nicht erhoben werden, siehe Inland.

    Wird ein Zimmer oder eine Wohnung mit einer oder mehreren anderen Personen geteilt, wird der Erstattungsbetrag wie im Inland  ermittelt.

    Übernachtungspauschale: Übernachtet der Dienstreisende im Ausland kostenfrei privat, erhält er für die ersten sieben Tage auf Antrag eine Übernachtungspauschale in Höhe von 50 % der maximalen Hotelkosten des Landes, jedoch nicht mehr als 30 €/Nacht.

    6. "A1-Bescheinigung" bei Auslandsreisen

    - für alle Beschäftigten (auch Professor*innen) -

    Bei Dienstreisen ins Ausland gilt, dass Beschäftigte grundsätzlich in dem Land sozialversichert sind, in welchem sie aktuell ihre Beschäftigung ausüben, unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber bzw. bei Beamt*innen der Dienstherr ansässig ist. Dieser Grundsatz gilt selbst für eintägige Auslandsdienstreisen.

    Um auch während dienstlicher Auslandsaufenthalte im Ausland abweichend davon ausschließlich in Deutschland sozialversichert zu bleiben, gibt es die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu beantragen und bei jeder Auslandsdienstreise mitzuführen. Für Arbeitnehmer*innen ist dies die sog. "A1-Bescheinigung". Für Beamtinnen und Beamte nennt sich dieser Nachweis analog dazu „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“.

    Deshalb ist Folgendes zu beachten:

    A) Reisen in EU*- und ETAF**-Länder

    Planen Sie eine Auslandsdienstreise in EU*/ETAF**-Länder, reichen Sie Ihren Dienstreiseantrag bis spätestens 4 Wochen vor Abreise im Personalbüro ein. Vermerken Sie darauf, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind und ob Sie privat, gesetzlich oder freiwillig gesetzlich versichert sind.

    Ihre Personalsachbearbeiterin wird über das zuständige Landesamt für Finanzen, Abteilung Bezüge, bzw. über den zuständigen Sozialversicherungsträger den Nachweis für Sie beantragen. Sobald die Prüfung des Antrags durch die Sozialversicherungsträger erfolgt ist, leitet das Personalbüro Ihnen die Bescheinigung unverzüglich zu, sodass Sie dieses Dokument ab Beginn der Reise mitführen können.

    Sollte die Bescheinigung bei Reisebeginn noch nicht vorliegen, ist zumindest eine Kopie bzw. ein Scan des Antrags mitzuführen. Die Bescheinigung wird dann während oder nach der Dienstreise an Sie per Mail übersandt. Eine Kopie des für Sie gestellten Antrages erhalten Sie unaufgefordert vom Personalbüro.

    Sofern der Nachweis fehlt, kann dies für die/den Reisende/n und auch für die Hochschule unangenehme Folgen und finanzielle Konsequenzen haben, z.B. Verweigerung des Zutritts, Schwierigkeiten bei der Wiederausreise, sofortige Einzahlung von SV-Beiträgen nach dem Recht des Aufenthaltsstaates, Nichtgewährung von Leistungen aus einer Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall, etc.

    B) Reisen in andere Länder

    Bei Dienstreisen in Staaten außerhalb der EU*/ETAF** ist die Beantragung einer Entsendebescheinigung im Vorfeld der Reise nicht erforderlich und wird daher nur im Nachhinein bei entsprechender Notwendigkeit erfolgen. Sie kann ohne Rechtsnachteile noch innerhalb von 3 Monaten nach der Reise beantragt und zur nachträglichen Vorlage bei den ausländischen Behörden ausgestellt werden. Sollten Sie zur nachträglichen Vorlage aufgefordert worden sein, stellen wir gerne für Sie den entsprechenden Antrag.

    Weitere Fragen beantwortet Ihnen das Personalbüro.

    *dazu zählen:    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen,
                                  Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,

                                  Tschechien, Ungarn, Zypern
    **dazu zählen:  Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz + ggf. UK

     

    Dienstvereinbarungen

    Die für die Beschäftigten der hmt Rostock geschlossenen Dienstvereinbarungen können Sie im Intranet der hmt einsehen:

    • DV über die Einführung und Nutzung der Kosten und Leistungsrechnung (KLR) (15.03.2005)
    • DV über die Durchführung der gleitenden Arbeitszeit, die Führung von Arbeitszeitkonten und deren Nachweisführung durch Zeiterfassungssysteme, 4. Änderung (01.02.2019)
    • DV über die Führung von Jahresgesprächen der Mitarbeitenden mit den unmittelbar Vorgesetzten (25.02.2010)
    • DV über die Durchführung einer Evaluation der Hochschulverwaltung (26.05.2010)
    • Vereinbarung zur Sicherung und Verbesserung der Verwaltungsqualität (11.10.2012)
    • DV zur Telearbeit in der Verwaltung (01.06.2011)
    • DV zur Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten (10.07.2012)
    • DV zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des landeseinheitlichen Systems zur Bibliotheksautomatisierung in wissenschaftlichen Bibliotheken (03.08.2012)
    • Leitfaden für die Nutzung von Sozialen Medien in der Landesverwaltung M-V (04.12.2013)
    • Dienstvereinbarung zur wissenschaftsadäquaten Vertragsgestaltung von Beschäftigungsverhältnissen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals (DV WVG 20.12.2018)
    Einstellung und Weiterbeschäftigung (auch Lehraufträge)
    1. Vorbemerkung

    Durch öffentliche Stellenausschreibungen wird sichergestellt, dass Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besetzt werden. Bei der Neubesetzung einer Stelle muss diese daher grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden; nur in wenigen Ausnahmen kann auf Antrag von einer Stellenausschreibung abgesehen werden.

    Ausschreibungsverfahren erfordern von allen Beteiligten viel Zeit, Mühe und Umsicht. Diese Übersicht soll Sie über die Abläufe und die rechtlichen Rahmenbedingungen von Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für Tarifbeschäftigte (nicht für Beamte, Professoren, studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte und Auszubildende) an der hmt Rostock informieren.

    Bitte planen Sie die Einstellung neuer Mitarbeiter*innen unbedingt frühzeitig. Die Ausschreibung soll so rechtzeitig erfolgen, dass bis zum vorgesehenen Einstellungstermin ein geordnetes Ausschreibungs-und Einstellungsverfahren durchgeführt werden kann.

    Rechnen Sie vom ersten Schritt der Ausschreibung bis zur Unterschrift des Arbeitsvertrages einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen ein. Dieser Zeitraum ergibt sich u.a. aus dem notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand für die Prüfung der Personalkostenkalkulation und der individuellen Befristungsvoraussetzungen, der Beteiligung des Personalrates, der Eingruppierung, der Ausschreibungsveröffentlichung in diversen Medien, der Ausschreibungsfrist, der Bewerberauswahl, der Auswahlgespräche, der Ausfertigung des Arbeitsvertrages und der Einstellungsunterlagen, der Einrichtung des Arbeitsplatzes und ggf. zusätzlich einer individuellen Kündigungsfrist eines Bewerbers/einer Bewerberin beim bisherigen Arbeitgeber.

    Bitte stellen Sie die Kommission für ein Besetzungsverfahren möglichst frühzeitig - idealerweise als ersten Schritt eines Besetzungsverfahrens - zusammen. Beachten Sie hierbei, dass nach dem Gleichstellungsgesetz Kommissionen (soweit möglich) grundsätzlich paritätisch zu besetzen sind.

    2. Stellenbeschreibung

    Erstellen Sie zunächst eine Stellenbeschreibung als Grundlage einer Ausschreibung und der Stellenbewertung (Eingruppierung). Die Stellenbeschreibung wird bei der Einstellung zusammen mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt. Nutzen Sie hierfür das Formular Stellenbeschreibung.

    Eine Stellenbeschreibung soll klar regeln, welche Aufgaben von einem zukünftigen Mitarbeiter/einer zukünftigen Mitarbeiterin ausgeübt werden und wie diese in die Ablauforganisation des Bereiches eingegliedert werden sollen. Die auszuübenden Tätigkeiten müssen in Form von zusammenhängenden Arbeitsvorgängen beschrieben und der Arbeitsumfang in Prozent erfasst werden.

    Reichen Sie die Stellenbeschreibung zusammen mit dem Antrag auf Stellenausschreibung (siehe Schritt 3) im Personalbüro ein. Nur bei einem Lehrauftrag ist eine Stellenbeschreibung entbehrlich.

    Formular Stellenbeschreibung

    3. Ausschreibung der Stelle (Antrag auf Ausschreibung/Einstellung/Weiterbeschäftigung)

    A) Antrag auf Ausschreibung

    Nutzen Sie für Ihren Antrag auf Stellenausschreibung bitte das Formular Antrag Ausschreibung/Einstellung/Weiterbeschäftigung, füllen es vollständig aus und reichen es mindestens zwei Wochen vor Ausschreibungsbeginn mit Ihrer Unterschrift und der Unterschrift des Budgetverwalters möglichst persönlich im Personalbüro ein. Die Unterschrift des Rektorates wird vom Personalbüro eingeholt.

    Bitte beschreiben Sie hierin das Anforderungsprofil eines zukünftigen Mitarbeiters/einer zukünftigen Mitarbeiterin möglichst genau. Beachten Sie, dass der Ausschreibungstext die Hochschule im Auswahlverfahren rechtlich bindet – es dürfen nur die im Ausschreibungstext geforderten Anforderungen Entscheidungsgrundlage für eine Auswahl sein.

    Sie können im Ausschreibungstext in

    • erforderliche,
    • wünschenswerte oder
    • idealerweise vorliegende

    Voraussetzungen trennen. Überlegen Sie bereits zu diesem Zeitpunkt, wie Sie die Anforderungen im Bewerbungsverfahren prüfen oder nachweisen lassen wollen.

    Nachdem Sie den Antrag im Personalbüro eingereicht und die Zeitschiene und die Zuständigkeiten abgestimmt haben, wird die Ausschreibung innerhalb von zwei Wochen in allen gewünschten Medien veröffentlicht. Sie erhalten eine Information mit dem endgültigen Ausschreibungstext. Gerne ist es auch möglich, diese Ausschreibung innerhalb Ihrer Netzwerke weiter zu streuen.

    B) Interne Stellenausschreibung

    In besonderen Fällen ist es möglich, Stellen ausschließlich mit Hochschulangehörigen zu besetzen. In diesen Fällen ist eine interne Ausschreibung ausreichend. Über die rechtlichen Voraussetzungen informiert Sie das Personalbüro.

    C) Absehen von der Pflicht zur Stellenausschreibung (Antrag auf Einstellung oder Weiterbeschäftigung)

    Von der Pflicht, alle freien Stellen öffentlich (oder zumindest intern) auszuschreiben kann nur ausnahmsweise und nur in begründeten und nachvollziehbaren Einzelfällen abgesehen werden, zum Beispiel bei:

    • nachgewiesenen, unvorhergesehenen oder plötzlich auftretenden Vakanzen (z.B. Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Sonderurlaub, Pflege von Angehörigen, Krankheit etc.) zur Sicherung dringender Arbeitserledigung
    • Übernahme von Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung
    • Weiterbeschäftigung eines befristeten Mitarbeiters/ einer befristeten Mitarbeiterin
    • Erhöhung des Beschäftigungsumfangs (interne Beschäftigte)
    • personengebundener Finanzierung in Drittmittelprojekten
    • Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine besondere Förderung an der hmt, z.B. Promotionsstipendium oder Graduiertenförderung
    • interner Ausschreibung in begründeten Fällen
    • Weiterbeschäftigung nach einer Qualifizierungsmaßnahme
    • Vergabe von Förderlehraufträgen (zu den Voraussetzungen siehe Rektoratsbeschluss vom 29.04.2020)

    Wenn Sie also eine bestimmte Person ohne Ausschreibung einstellen oder weiterbeschäftigen möchten, ist dieses Absehen von der Pflicht zur öffentlichen Stellenausschreibung (gilt auch für interne Stellenausschreibungen!) nur mit Zustimmung des Personalrats möglich. Ein entsprechender Antrag kann im Formular Antrag Ausschreibung/Einstellung/Weiterbeschäftigung gestellt werden. Er ist ausreichend zu begründen und so rechtzeitig zu stellen, dass im Falle einer ablehnenden Stellungnahme des Personalrates noch ausgeschrieben werden kann. Der Kanzler wird die Zustimmung des Personalrates einholen.

    Bitte beachten Sie, dass sich in diesem Fall die o.g. Bearbeitungsfrist von zwei auf vier Wochen verlängert.  

    Formular Antrag Ausschreibung/Einstellung/Weiterbeschäftigung
    Förderlehraufträge - Rektoratsbeschluss vom 10.10.2023

    4. Bewerbungsverfahren

    A) Bewerbung

    Die hmt nutzt für Stellenausschreibungen ein digitales Bewerberportal. Bewerbungen sind somit ausschließlich online über die Website der hmt möglich. Bewerbungen in Papierform oder als Email können nicht berücksichtigt werden. Erhalten Sie entsprechende Bewerbungen, leiten Sie diese bitte unverzüglich an das Personalbüro weiter. Bewerber werden dann zur Online-Bewerbung aufgefordert.

    Die Bewerbungsfrist dauert regelmäßig mindestens vier Wochen und endet nach Möglichkeit an einem Montag.

    Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erhalten die Kommissionsmitglieder unaufgefordert per Email in der Regel innerhalb von drei Tagen die Bewerberunterlagen sowie eine Bewerbersynopse in digitaler Form. Es wird hierfür ausschließlich der hmt-Email-Account genutzt. Das Speichern, Ausdrucken oder Weiterleiten dieser Unterlagen ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig.

    In der Woche vor den Gesprächen/Vorstellungen können Sie die Bewerbungsunterlagen der eingeladenen Bewerber sowie eine Bewerbersynopse in Papierform im Personalbüro abholen.

    B) Beteiligung Personalrat , Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung

    Zeitgleich erfolgt durch das Personalbüro offiziell die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, des Personalrates und, wenn Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber vorliegen, auch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Bitte stimmen Sie den Termin für die Bewerbungsgespräche/Vorstellungen jedoch frühzeitig mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten ab.

    C) Bewerbereinladung/Koordination

    Bitte teilen Sie die Namen der einzuladenden Bewerber*innen spätestens zwei Wochen vor den Auswahlgesprächen/den Vorstellungen an das Personalbüro mit. Nutzen Sie hierfür das Formular Bewerberauswahl und -einladung. Machen Sie hierin auch Angaben zum Ablauf und Inhalt der Gespräche/Vorstellungen.

    Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Gleichstellungsgesetz verpflichtet sind, möglichst gleichviele männliche und weibliche Bewerber*innen einzuladen, insoweit qualifizierte Bewerbungen vorliegen.

    Schwerbehinderte und ihnen gleich gestellte Bewerber*innen sind grundsätzlich einzuladen, sobald sie das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung (Abschlüsse) erfüllen. Möchten Sie schwerbehinderte Bewerber*innen nicht einladen, begründen Sie die fehlende Qualifikation ebenfalls im o.g. Formular.

    Die Einladung der Bewerber*innen erfolgt durch das Personalbüro.

    Die Koordination von Studierenden oder Korrepetitor*innen sowie die Raumreservierung obliegt der Kommission.

    Formular Bewerberauswahl und -einladung

    5. Auswahlverfahren und Entscheidung

    A) Auswahlverfahren

    Teilnahmeberechtigt an den Bewerbungsgesprächen/Vorstellungen sind neben den Kommissionsmitgliedern auch die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat (außer bei Lehraufträgen) und die Schwerbehindertenvertretung (außer bei Lehraufträgen). Diese Organe sind keine Kommissionsmitglieder und daher nicht stimmberechtigt bei der Auswahlentscheidung. Sie haben zunächst einen beobachtenden Status.

    Bitte stimmen Sie den Termin für die Bewerbergespräche/Vorstellungen daher auch mit dem Personalrat und mit der Gleichstellungsbeauftragten ab. Die Schwerbehindertenvertretung wird bei Erforderlichkeit vom Personalbüro geladen.

    Das Bewerbungsgespräch/die Vorstellung ermöglicht Ihnen einen persönlichen Eindruck von den Bewerber*innen zu erhalten, und - nicht zu vergessen - auch die Bewerber*innen erhalten in diesem Gespräch einen Eindruck von unserer Hochschule. Nicht zuletzt deshalb sollten die Gespräche/Vorstellungen gründlich vorbereitet werden. Führen Sie Gespräche ggf. anhand eines Leitfadens. Als Unterstützung finden Sie hier Durchführungshinweise für Bewerbungsgespräche:

    Durchführungshinweise Bewerbungsgespräche

    B) Auswahlentscheidung/Stellenbesetzungsvorschlag

    Bitte teilen Sie dem Personalbüro Ihre Auswahlentscheidung anschließend schriftlich mit. Nutzen Sie hierfür das Formular Auswahlentscheidung.

    Nach Eingang Ihrer Entscheidung erhalten alle Bewerber*innen des Verfahrens vom Personalbüro kurzfristig eine schriftliche Absage- aus rechtlichen Gründen ohne Nennung von Entscheidungsgründen. Bitte sehen Sie nach Möglichkeit davon ab, nicht ausgewählten Bewerber*innen Ihre Entscheidung persönlich mitzuteilen.

    Schwerbehinderte Bewerber*innen haben jedoch einen Anspruch auf eine begründete Absage. Auch diese wird vom Personalbüro versandt. Tragen Sie hierfür eine kurze schriftliche Begründung in die vorgesehenen Felder im Auswahlformular ein.

    Formular Auswahlentscheidung

    C) Datenschutz

    Bitte vernichten Sie nach den Auswahlgesprächen/Vorstellungen alle papierenen Unterlagen des Verfahrens und löschen Sie alle digitalen, personenbezogenen Bewerberdaten, insbesondere auch in Ihren Emails. Weisen Sie bitte alle Kommissionsmitglieder auf diese Regelung hin.

    Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber*innen sind im Personalbüro noch für sechs Monate einsehbar.

    6. Kostenerstattung an Mitwirkende

    Kommissionsmitglieder, die nicht Festangestellte der Hochschule sind (z.B. Lehrbeauftragte, Mitglieder anderer Hochschulen), erhalten eine Aufwandsentschädigung bzw. eine Reisekostenerstattung für die Tätigkeit als Kommissionsmitglied oder als Korrepetitor*in in folgender Höhe:

    Kommissionsmitglieder
    pauschale Aufwandsentschädigung:                     100,00 € (nur Lehrbeauftragte der hmt Rostock)
    pro notwendige Übernachtung bis:                          65,00 €    
    die notwendigen Reisekosten:                                Bahn 2. Klasse (ggf. mit Bahncard 50)    

    Korrepetitor*innen
    Aufwandsentschädigung:                                           46,00 € pro Stunde
    pro notwendige Übernachtung bis:                         65,00 €
    die notwendigen Reisekosten:                                 Bahn 2. Klasse (ggf. mit Bahncard 50)   

    Nutzen Sie für die Abrechnung der Aufwandsentschädigung das Formular Prüfungsabrechnung:

    Formular Prüfungsabrechnung

    Studierende und festangestellte Mitarbeiter*innen und Professor*ìnnen der hmt erhalten keine Aufwandsentschädigung!

    7. Besetzung der Stelle

    A) Tarifbeschäftigte
    Der Kanzler wird nach Mitteilung Ihrer Auswahlentscheidung die Zustimmung des Personalrates und ggf. der Schwerbehindertenvertretung einholen. Beide Gremien haben für ihre Entscheidung 10 Arbeitstage Zeit. Liegen die Stellungnahmen vor, wird der Arbeitsvertrag geschlossen, die Stellenbeschreibung ausgehändigt und die Anmeldung beim Landesamt für Finanzen vom Personalbüro vorgenommen.

    Ohne Ausnahme darf eine Tätigkeit erst nach der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages aufgenommen werden. Der Abschluss rückwirkender Arbeitsverträge ist ausgeschlossen. Dies gilt bei Neueinstellungen wie auch bei Weiterbeschäftigungen.

    B) Lehrbeauftragte
    Bei Lehrbeauftragten reichen Sie zusammen mit dem Formular Auswahlentscheidung das ausgefüllte und mit allen Unterschriften versehene Formular Antrag Lehrauftrag zusammen mit den papierenen  Bewerbungsunterlagen des ausgewählten Bewerbers ein.

    Der Lehrauftrag wird dann vom Personalbüro ausgestellt und dem neuen Lehrbeauftragten per Email übersandt. 

    Formular Antrag Lehrauftrag

    C) Einarbeitung
    Nun ist es geschafft. Es bleibt für Sie jetzt noch die Vorbereitung auf den ersten Arbeitstag und die Einarbeitung der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters: Bereiten Sie den ersten Arbeitstag gut vor und heißen Sie ihn/sie an der hmt Rostock willkommen. Bereiten Sie eine strukturierte Einarbeitung vor und benennen Sie Ansprechpartner.

    Nutzen Sie die Probezeit, um Ihre Auswahlentscheidung zu prüfen. Führen Sie beispielsweise nach ca. vier Wochen ein erstes ausführliches Gespräch mit dem neuen Kollegen/ der neuen Kollegin zum Stand der Einarbeitung durch. Ergreifen Sie die Gelegenheit, gegenseitige Erwartungen auszusprechen und zu überprüfen.

    Und im Falle eines Falles: Sprechen Sie die Mitarbeiterinnen des Personalbüros rechtzeitig (spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Probezeit!) an, wenn Sie eine Weiterbeschäftigung nach der Probezeit infrage stellen.

    Exkursionen
    1. Allgemeines / förderfähige Exkursionen

    Exkursionen sind immer zu beantragen, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Einen Exkursionsantrag kann ausschließlich der/die Exkursionsleiter*in stellen; Studierende selbst können keinen Exkursionsantrag stellen.

    A) Förderfähige Exkursionen
    Die hmt Rostock leistet Zuschüsse zu folgenden Exkursionen, Reisen, Kursen und Wettbewerben:

    a) Exkursionen, die der Ausbildung dienen

    • Exkursionen, an denen die Studierenden nach der geltenden Prüfungsordnung teilnehmen müssen
    • Exkursionen, die in der einschlägigen Studienordnung ausgewiesen und damit als regelmäßiger Bestandteil des Lehrangebotes festgelegt sind
    • Exkursionen zur Bereicherung der künstlerischen und wissenschaftlichen Ausbildung

    b) Kurse, das Lehrangebot ergänzende (Meister-)Kurse, z.B.

    • Ferienkurs für Neue Musik Darmstadt
    • Donaueschinger Musiktage
    • Bundesschulmusikerorchester
    • Hochschulübergreifendes Seminar

    c) Exkursionen zum Studienbeginn
    Exkursionen zum Studienbeginn nach geltender Studienordnung.

    d) Wettbewerbe, zu denen die Hochschule die Studierenden entsendet
    Diese Wettbewerbe sind:

    • der Mendelssohnwettbewerb der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der RKM
    • D-bü Wettbewerb Musikstudierender der deutschen Musikhochschulen
    • der Dirigierwettbewerb der RKM
    • der Wettbewerb deutschsprachiger Schauspielstudierender
    • Jugend musiziert

    e) Studienreisen mit DAAD-Förderung
    Studienreisen ins Ausland, die vom DAAD gefördert werden.

    2. Voraussetzungen und Fristen

    A) Rechtsgrundlagen

    Exkursionen, Reisen, Kurse und Wettbewerbe usw. werden im Nachfolgenden „Exkursionen“ genannt. Rechtsgrundlage für die Förderung von Exkursionen ist die Exkursionsrichtlinieder hmt Rostock.

    Abrechnungsstelle für Exkursionen ist das Personalbüro der hmt Rostock.

    Eine Kostenübernahme für Exkursionen erfolgt nur, insoweit das zuständige Institut hierfür Mittel bewilligt hat, Studierende nicht beurlaubt sind und vor der Exkursion ein genehmigter Exkursionsantrag vorlag.

    B) Fristen für Anträge und Abrechnungen

    a) Budgetplanung
    Geplante Exkursionen, für die Zuschüsse beantragt werden sollen, melden Studierende bitte im Vorjahr an die Hauptfachlehrer*innen oder Abteilungsleiter*innen. Diese werden dann bei entsprechender Berücksichtigung für das Folgejahr bei den Institutssprecher*innen ein Exkursionsbudget beantragen. Exkursionen ohne Bezuschussung können kurzfristig beantragt werden.

    b) Exkursionsantrag
    Zuschüsse zu Exkursionen müssen dann vor Antritt der Reise beantragt werden. Bitte reichen Sie einen Antrag auf Exkursionszuschuss spätestens 4 Wochen vor der Exkursion im Personalbüro der hmt ein.

    c) Exkursionsabrechnung
    Die Exkursionsabrechnung ist nach der Reise innerhalb von

    • 4 Wochen bei Exkursionen mit Vorschuss und
    • 6 Monaten bei Exkursionen ohne Vorschuss

    nach Beendigung der Exkursion schriftlich ebenfalls im Personalbüro der hmt einzureichen.

    Formular Exkursionsantrag
    Formular Exkursionsabrechnung

    3. Förderhöhe

    A) Förderhöhe

    Eine Übersicht der möglichen Zuschüsse und Förderhöhen finden Sie hier.

    B) Berechnungsgrundlage für Exkursionszuschüsse

    a) Fahrtkosten
    Es werden die Kosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Klasse übernommen (z.B. Bahn 2. Klasse). Die Kosten für ein privat erworbenes Deutschlandticket (49- bzw. 28,40-Euro-Ticket) können nur im Ausnahmefall erstattet werden, wenn das Ticket konkret für die Exkursion angeschafft wurde. Studierende sind verpflichtet, ihr privates Deutschlandticket ohne entsprechenden Kostenersatz einzusetzen, soweit dies organisatorisch möglich ist.

    Wird die Exkursion ohne zwingenden Grund mit dem PKW durchgeführt, kann eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des LRKG M-V wie folgt gewährt werden:

    • für eine oder mehrere Personen im selben PKW 15 Cent/km und PKW.

    Kann die Exkursion aus zwingenden Gründen nur bei Benutzung privater PKW durchgeführt werden, kann Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des LRKG M-V wie folgt gewährt werden:

    • für eine oder mehrere Personen im selben PKW 30 Cent/km und PKW.

    Bei der Nutzung eines Batterieelektrofahrzeug, eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs oder eines Brennstoffzellenfahrzeugs erhöhen sich die genannten Pauschalen um 3 Cent/km.

    Ist die Nutzung eines privaten PKW zur Durchführung einer Exkursion vorgesehen, haben Fahrzeughalter*innen und Mitfahrende ihren Verzicht auf Schadenersatz zu erklären sowie das Land und die Hochschule von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen. Nutzen Sie hierfür die Formulare Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Fahrer*innen und Mitfahrende und reichen Sie diese mit dem Exkursionsantrag ein.

    Erstattungsfähig sind in Ausnahmefällen auch Flugkosten für das Benutzen der Economy Class (nicht Premium Economy Class) - sprechen Sie die Kolleginnen des Personalbüros hierzu an.

    b) Übernachtungskosten/Verpflegungskosten
    Übernachtungs- und Verpflegungskosten können nur im Ausnahmefall erstattet werden, siehe Tabelle. Bei Hotel- oder Jugendherbergsübernachtungen dürfen kommunale Abgaben wie City Tax, Kurtaxe usw. nicht im Zusammenhang mit einem beruflichen Aufenthalt erhoben werden. Falls derartige Abgaben in der Rechnung enthalten sind, ist bereits im Hotel darauf hinzuweisen. Diese Abgaben können nicht erstattet werden.

    c) Erstattung von Nebenkosten
    Nebenkosten im Sinne des § 9 des LRKG M-V (z.B. Eintrittsgelder und Teilnahmegebühren) können nach Ermessen bis zur vollen Höhe berücksichtigt werden.

    d) Anrechnung von Zuwendungen Dritter
    Zuwendungen von dritter Seite sind anzugeben und ggf. auf den Exkursionszuschuss anzurechnen.

    Formular Verzicht Geltendmachung Schadensersatzansprüche Fahrer*innen
    Formular Verzicht Geltendmachung Schadensersatzansprüche Mitfahrer*innen

    4. Ausfüllhinweise Exkursionsantrag und -abrechnung

    A) Exkursionsantrag

    a) Formular
    Verwenden Sie bitte das Formular Exkursionsantrag:

    • Bezeichnen Sie darin die Exkursion im Formular so genau wie möglich.
    • Als Leiter*in der Exkursion tragen Sie die/den für die Lehr­veranstaltung, in deren Rahmen die Exkursion fällt, zuständige/n Hochschul­lehrer*in oder Lehrbeauftragte*n ein.
    • Betreuer*innen sind alle mitreisenden Pädagog*innen. Bei Exkursionen ohne Begleitung nehmen Sie hier keine Eintragung vor.
    • Unter „teilnehmende Studierende“ sind ausschließlich Studierende zu erfassen.  Reisende, die nicht Studierende der hmt sind, aber in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der hmt Rostock stehen oder im Auftrag der hmt reisen, stellen einen Dienstreiseantrag.
    • Wenn Sie für Exkursionen ein Privates KFZ benutzen, reichen Sie mit dem Exkursionsantrag bitte zusätzlich die Formulare zur Verzichtserklärung von Fahrer*innen und Mitfahrer*innen ein (siehe unter 3. Förderhöhe).

    b) Abschlagszahlung
    Es besteht die Möglichkeit, im Antragsformular eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % auf die voraussichtlich zu erstattenden Exkursionskosten zu beantragen. Bitte rechnen Sie für diese Zahlung bis zu 14 Tage ein.

    c) Genehmigungsverfahren
    Einen Exkursionsantrag kann ausschließlich der/die Exkursionsleiter*in stellen; Studierende selbst können keinen Exkursionsantrag stellen.
    Der/die Institutsleiter*in befürwortet durch Unterschrift auf dem Antragsformular die Exkursion und bestätigt, dass die notwendigen Mittel im Institutshaushalt vorhanden sind. Die Unterschrift des Kanzlers ist nicht einzuholen.

    ⇒ Wenn ein Kostenzuschuss beantragt wird, reichen Sie den Exkursionsantrag bitte mit den Unterschriften des Exkursionsleiters/der Exkursionsleiterin und des Institutsleiters/der Institutsleiterin im Personalbüro der hmt (M1 05) ein. Sie erhalten den Antrag innerhalb weniger Tage mit der Förderentscheidung des Kanzlers zurück. Bitte bewahren Sie den genehmigten Antrag für die Exkursionsabrechnung auf.

    ⇒ Wenn kein Kostenzuschuss beantragt wird, reichen Sie den Exkursionsantrag nicht im Personalbüro ein. Bewahren Sie den genehmigten Antrag bis zum Abschluss der Exkursion für eventuelle Versicherungsansprüche auf.


    B) Exkursionsabrechnung
    Eine Exkursionsabrechnung ist entbehrlich, wenn kein Zuschuss beantragt oder bewilligt wurde.

    a) Formular
    Verwenden Sie das Formular Exkursionsabrechnung und reichen Sie es im Personalbüro ein mit

    • den Unterschriften des Exkursionsleiters/der Exkursionsleiterin und des Institutsleiters/ der Institutsleiterin sowie
    • dem genehmigten Exkursionsantrag und
    • allen Rechnungen/Belegen.

    b) Originalbelege und Tickets
    Für die Abrechnung werden die Kostenbelege im Original als Nachweis gefordert. Kleinere Belege kleben Sie bitte mit Klebestreifen (nicht mit Flüssigklebe und nicht heften!) auf ein DIN A4 Blatt auf. Bei Flügen reichen Sie die Flugrechnung ein.

    c) Verlust von Belegen
    In Ausnahmefällen kann auch ein Eigenbeleg mit Unterschrift als Kostenbeleg anerkannt werden.

    d) Nichtantritt der Reise
    Bei Nichtantritt der Reise aus Gründen, die die Exkursionsteilnehmer*innen nachweislich nicht zu vertreten hatten (Krankheit, Unwetter, Ausfall von Verkehrsmitteln u.a.), können die Stornierungskosten ggf. als Exkursionskosten geltend gemacht werden.

    Formular Exkursionsantrag
    Formular Exkursionsabrechnung
    Formular Verzicht Geltendmachung Schadensersatzansprüche Fahrer*innen
    Formular Verzicht Geltendmachung Schadensersatzansprüche Mitfahrer*innen

    Fortbildungen
    1. Fortbildungen am Fortbildungsinstitut der FH Güstrow

     - für alle Beschäftigten -

    Ihnen als Hochschulbeschäftigte steht das umfangreiche Angebot des Fortbildungsinstituts der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Rechtspflege und Polizei in Güstrow (kurz FI) offen. Ein aktueller Fortbildungskatalog erscheint hier halbjährlich.

    A) Antragstellung/Genehmigung/Kosten (FI Güstrow)
    Die Antragstellung für eine Fortbildung am FI erfolgt direkt über dessen Internetauftritt auf http://www.fh-guestrow.de/fortbildung/fi/hinweis/ mittels des Anmeldeformulars FI Güstrow. Bitte denken Sie daran, dass mit einer Teilnahme eine Dienstreise zum Campus Güstrow verbunden ist und ein Dienstreiseantrag zu stellen sowie eine Abrechnung vorzunehmen sind (siehe Dienstreisen).

    Für Mitarbeiter*innen der Hochschule entstehen lediglich Reisekosten, da das Fortbildungsangebot des FI Güstrow für Landesbeschäftigte kostenlos ist.

    B) Unterbringung (FI Güstrow)
    Die Unterbringung bei mehrtägigen Seminaren in Güstrow erfolgt für die Hochschulbeschäftigten kostenfrei in einer Unterkunft auf dem Campus Güstrow. Näheres zur Buchung erfahren Sie auf der Internetseite des Fortbildungsinstituts.

    C) In-house-Schulungen
    Sollten Sie Seminare für eine größere Teilnehmerzahl planen, bietet sich auf Anfrage beim FI Güstrow die Möglichkeit, In-house-Schulungen direkt an der Hochschule durchführen zu lassen. Sprechen Sie dazu zunächst die Mitarbeiterinnen des Personalbüros sowie Ihre/n Vorgesetzte/n (Budgetverantwortliche/n) an.

    Anmeldeformular FI Güstrow

    2. Weitere (fachspezifische) Fortbildungen

     - für alle Beschäftigten -

    Für weitere (fachspezifische) Fortbildungswünsche sprechen Sie Ihre/n Vorgesetzte/n an, sodass die Maßnahmen finanziell und organisatorisch im Institut bzw. in Ihrem Bereich geplant werden können. In der Regel erfolgt eine umfangreichere Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen einer Qualifizierungsvereinbarung mit der Hochschule.

    3. ERASMUS+ Programm - Eine Chance für internationale Bildungserfahrungen für Beschäftigte

     - für alle Beschäftigten -

    Das Erasmus+ Programm ist eine Initiative der Europäischen Union, die darauf abzielt, die Qualität der Bildung und Ausbildung in Europa zu verbessern. Es wird von der Europäischen Kommission finanziert und von nationalen Agenturen in den teilnehmenden Ländern koordiniert. In Deutschland ist der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) einer der zentralen Ansprechpartner für das Programm.

    Wer kann sich bewerben?

    Das Erasmus+ Programm steht Studierenden, Lehrenden, Auszubildenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule offen. Teilnahmeberechtigt sind Einrichtungen, die am Hochschul- oder Berufsbildungsbereich beteiligt sind. Die genauen Teilnahmevoraussetzungen erfahren Sie über das International Office der hmt.

     

     

    4. Hoch & Weit - das Weiterbildungsangebot für Hochschulen

    Weiterbildung gesucht? hoch & weit hilft Ihnen, ein passendes Weiterbildungsangebot zu finden. Informationen hierzu finden Sie hier: hoch & weit

    Freiwilliges Soziales Jahr in der Kultur

    Die Hochschule für Musik und Theater bietet jährlich drei FSJ-Stellen an. Das Freiwilligenjahr beginnt am 1. September und endert in der Regel am 31. August des darauffolgenden Jahres. Einsatzmöglichkeiten bestehen in folgenden Bereichen:

    • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • Tonstudio
    • Haus- und Bühnentechnik

    Die Aufgabengebiete der Freiwilligen gestalten sich an der hmt Rostock wie folgt:

    FSJ Kultur im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    Die/der Freiwillige arbeitet unter der Anleitung der Leiterin der Pressestelle und unterstützt sie im Bereich Presse/Öffentlichkeit, aber auch im Veranstaltungswesen (Plakate, Programme usw.). Die Mitwirkung eines/einer Freiwilligen ist ganz besonders bei folgenden Aufgaben gefragt: Veranstaltungsorganisation und -betreuung, Schreiben von Medieninformationen, Pflege der Website, Betreuung der Social Media-Kanäle, Fotografieren, Filmen, Fotoarchivierung, Werbung, Entwerfen und Gestalten von Informationsmaterialien, Vorbereitung und Durchführung der Meisterkurse beim Sommercampus.

    FSJ Kultur im Bereich Haus- und Bühnentechnik
    Das Aufgabengebiet eines FSJlers/einer FSJlerin im Bereich Haus- und Bühnentechnik gestaltet sich sehr vielfältig, abwechslungsreich und anspruchsvoll, denn es umfasst nicht nur die Betreuung des technischen Ablaufs von Proben und Veranstaltungen, sondern beinhaltet auch die aktive Mitwirkung bei der Durchführung der Veranstaltungen. Dazu erfolgen unter anderem der Aufbau und die Bedienung von bühnentechnischem, beleuchtungstechnischem und tontechnischem Equipment und auch die Fertigung von Bühnenbildern.

    FSJ Kultur im Bereich Tonstudio
    Im Tonstudio konzentriert sich der Aufgabenbereich eines Freiwilligen vor allem auf die Betreuung des technischen Ablaufs von DEMO-Videoproduktionen, Konzertmitschnitten, sowie die aktive Mitwirkung bei der medialen Betreuung von Veranstaltungen. Dazu gehören unter anderem der Aufbau und die Bedienung von video- und tontechnischem Equipment, die Nachbearbeitung und Archivierung.

    Im Anschluss des Freiwilligendienstes erhalten die Absolventen ein Zertifikat über die Teilnahme.

    Die Ausschreibung der Plätze erfolgt jeweils im Vorjahr (November/Dezember) auf der Website der hmt Rostock.

    Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines FSJ finden Sie auf der Website der Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V..

    Gastvorträge

    Gastvorträge sind einmalige Veranstaltungen eines/einer Vortragenden, der/die nicht der hmt Rostock angehört und der/die sich auf dem Themengebiet des Vortrags durch besondere Sachkunde auszeichnet.

    Ein Gastvortrag kann vergütet werden. Bei der Bemessung des Honorars sind die Qualifikation des Gastreferenten/der Gastreferentin, die Qualität des Vortrages und der Zeitaufwand für die Vorbereitung zu berücksichtigen. Die regelmäßigen Vergütungssätze können dem Formular Antrag Gastvortrag entnommen werden.

    Neben der Zahlung eines Honorars kann auch die Erstattung von Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes M-V erfolgen:  

              pro notwendige Übernachtung:          Hotelübernachtung bis 65,00 € oder private Übernachtung 20,00 €   
              die notwendigen Reisekosten:             Bahn 2. Klasse (ggf. mit Bahncard 50) oder Anreise mit dem PKW 15 bzw. 30 Ct pro Kilometer

    Zuständig für die Bearbeitung ist das Sachgebiet 1 Haushalt und Personal Zimmer M 105. Bitte reichen Sie Ihre Anträge mit allen Unterschriften spätestens drei Wochen vor Vertragsbeginn ein.
    Der ausgefertigte Vertrag wird dem/der Referenten/Referentin dann in doppelter Ausfertigung per Post zugesandt. Ein unterschriebenes Exemplar muss vom Gastreferenten/von der Gastreferentin an das Sachgebiet 1 Haushalt und Personal zurückgegeben werden. Die Auszahlung des Honorars erfolgt, sobald Sie als Antragsteller*in gegenüber dem Sachgebiet 1 Haushalt und Personal erklärt haben, dass der Vertrag erfüllt wurde.

    Formular Antrag Gastvortrag

    Lehraufträge
    1. Ausschreibung eines Lehrauftrages

    Zur Ergänzung des Lehrangebotes oder für einen durch haupt- oder nebenberufliche Lehrkräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehrbeauftragte erteilt werden. Vor der erstmaligen Beauftragung ist grundsätzlich eine Ausschreibung durchzuführen. Der Ablauf einer Ausschreibung für einen Lehrauftrag entspricht der einer Stellenausschreibung. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Punkt "Einstellung und Weiterbeschäftigung".

    Bitte beachten Sie auch die Lehrauftragsrichtlinie des Landes M-V.

    2. Erteilung eines Lehrauftrages

    Lehraufträge werden von der Institutsleitung (in der Regel als Sammelantrag unterteilt nach Abteilungen) zu Semesterbeginn beim Rektorat beantragt.

    Soll einem/einer Lehrbeauftragten erstmalig ein Lehrauftrag an der hmt Rostock erteilt werden, ist der Antrag gesondert mit dem Formular Antrag Lehrauftrag zu stellen. Dem Antrag sind ein Lebenslauf und das Hochschulzeugnis des/der zu Beauftragenden beizufügen. Bitte reichen Sie die Unterlagen im Studienbüro Musik (YARO-Büro) ein.

    Beachten Sie auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Förderlehrauftrages für Absolventen der hmt Rostock.

    Formular Antrag Lehrauftrag
    Förderlehraufträge - Rektoratsbeschluss vom 10.10.2023

    3. Änderung eines Lehrauftrages

    Die Institutsleitung kann bei entsprechender Notwendigkeit jederzeit die Änderung eines Lehrauftrages beantragen, beispielsweise, wenn Unterrichtsansprüche entfallen oder Lehrerwechsel erfolgen.

    Nutzen Sie hierfür bitte das Formular LA Änderungsantrag und reichen es im Studienbüro Musik (YARO-Büro) ein.

    Die Mitarbeiterin des Studienbüros Musik (des YARO-Büros) informiert die Lehrbeauftragten per Email über die Änderung und übersendet eine aktualisierte Auslastungsliste an die Lehrbeauftragten. Lehraufträge werden an der hmt nur einmalig zu Semesterbeginn erteilt. Ergeben sich nach der Vertragserstellung für das laufende Semester noch Änderungen im Stundenumfang, erfolgt die Vertragskorrektur nur über die Änderungsmitteilung des Studienbüros (des YARO-Büros).

    Formular Änderungsantrag

    4. Abrechnung eines Lehrauftrages
    A) Honorar

    Die Abrechnungen zum Lehrauftrag werden zum jeweiligen Ende der Vorlesungszeit im Studienbüro Musik (YARO-Büro) eingereicht. Zwischenabrechnungen sind selbstverständlich möglich. Es gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende des Semesters, für das der Lehrauftrag erteilt wurde.

    Lehrleistungen werden nur bis zu dem im Lehrauftrag festgelegten Umfang vergütet. Zur Honorarabrechnung Ihres Lehrauftrages nutzen Sie das Formular Honorarabrechnung.

    Beachten Sie bitte das Merkblatt "Informationen zu Lehrauftragsabrechnungen".

    Merkblatt "Informationen zu Lehrauftragsabrechnungen"
    allgemeine Lehraufträge:   Formular Honorarabrechnung
    YARO-Lehraufträge:              Formular Honorarabrechnung YARO

    B) Reisekostenerstattung

    Mit dem Wintersemester 2020/21 läuft die bisherige Regelung zur Reisekostenerstattung und Reisekostenvorauszahlung an der hmt Rostock aus.

    Ab dem Sommersemester 2021 gilt folgende Regelung

    • Reisekosten können nur von Lehrbeauftragten, die keinen Erst- oder Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, abgerechnet werden. Studentische Lehrbeauftragte der hmt müssen zusätzlich einen ersten Studienabschluss haben, um reisekostenberechtigt zu sein.
      Die Abrechnung erfolgt pauschal in Höhe von 550,00 € pro Semester. Sie können die Pauschale ab Semesterbeginn bis spätestens zum Ende des Folgesemesters beantragen. Nutzen Sie hierfür das Formular "Reisekostenpauschale" und reichen Sie dieses ohne Belege im Studienbüro Musik (Frau Paschedag) ein.
    • Die Erstattung einer Bahncard ist nicht mehr möglich.
    • Für Lehraufträge in der YARO erfolgt nur im Ausnahmefall eine Reisekostenerstattung. Bitte informieren Sie sich direkt bei der YARO.

    Beachten Sie bitte auch das Merkblatt "Informationen zu Lehrauftragsabrechnungen".

    Merkblatt "Informationen zu Lehrauftragsabrechnungen"
    allgemeine Lehraufträge:   Formular Reisekostenpauschale
    YARO-Lehraufträge:              Formular Reisekosten YARO

    C) Kosten für Unterkunft

    Mit dem Wintersemester 2020/21 läuft die bisherige Regelung zur ausnahmsweisen Erstattung der Übernachtungskosten bei Blockunterricht aus. Ab dem Sommersemester 2021 werden keine Übernachtungskosten mehr erstattet.

    Beachten Sie bitte das Merkblatt "Informationen zu Lehrauftragsabrechnungen".

    Merkblatt "Informationen zu Lehrauftragsabrechnungen"

    D) Prüfungsvergütung

    Prüfungsleistungen, die nicht vom Lehrauftrag umfasst sind, können Sie ggf. gesondert abrechnen. Genauere Auskunft erteilt das Studienbüro Musik (YARO-Büro). Verwenden Sie bitte das Formular Prüfungsvergütung.

    Beachten Sie bitte das Merkblatt "Informationen zu Lehrauftragsabrechnungen".

    Merkblatt "Informationen zu Lehrauftragsabrechnungen"
    allgemeine Lehraufträge:   Formular Prüfungsvergütung
    YARO-Lehraufträge:              Formular Prüfungsvergütung YARO

    Leistungsbezüge

    Die Leistungsbezügesatzung regelt das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule für Musik und Theater Rostock. 

    Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Leistungsbezüge für besondere Leistungen spätestens am 30. September im Rektorat ein.

    Leistungsbezügesatzung der Hochschule für Musik und Theater Rostock, Stand 11.01.2024

    Anlage zur Leistungsbezügesatzung - Aufgaben der Institutssprecher*innen

    Anlage zur Leistungsbezügesatzung - Aufgaben der Abteilungsleiter*innen

    Mitarbeiterportal des Landesamtes für Finanzen (ehem. Landesbesoldungsamt)

    - für alle Beschäftigen -

    1. Allgemeines
    Das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF M-V) Abteilung Bezüge (ehemals Landesbesoldungsamt) ist für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in M-V u.a. zuständig für

    • Besoldung
    • Versorgung
    • Beihilfe
    • Entgelt

    Das LAF M-V stellt ein webbasiertes Mitarbeiterportal für registrierte Benutzer*innen zur Verfügung. Es bietet für Sie als Mitarbeiter*in der Hochschule für Musik und Theater Rostock zahlreiche Vorteile bei der (papierlosen) Kommunikation mit dem Landesamt für Finanzen in Neustrelitz:

    • Sobald Sie sich im Mitarbeiterportal registriert haben, erhalten Sie beispielsweise Ihre Entgeltabrechnungen, die jährliche Lohnsteuerbescheinigung und den jährlichen Sozialversicherungsnachweis für Beschäftige auf diesem Wege.
    • Diese Nachweise sind dort jederzeit und langfristig verfügbar.
    • Über das Mitarbeiterportal können Sie auch alle Formulare und Dokumente, die beim LAF M-V einzureichen sind, in elektronischer Form übermitteln, zum Beispiel die Änderung Ihrer Bankverbindung oder Ihrer Adresse. Nur Formulare, die persönlich unterschrieben werden müssen, sind hiervon ausgenommen.
    • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Familienzuschlag, die Beihilfe oder Dienstunfallfürsorgeleistungen (über einen geführten elektronischen Antragsassistenten) zu beantragen sowie Beihilfebescheide abzurufen.

    2. Registrierung und Anmeldung
    Zur Nutzung des Mitarbeiterportals ist eine Registrierung notwendig. Nach Abschluss des mehrstufigen Registrierungsprozesses können Sie die Funktionalitäten des Portals nutzen. Das Mitarbeiterportal kann über folgende Internetadresse erreicht werden: https://mitarbeiterportal-mv.de/

    3. Kontakt
    Service-Telefon: 0385 588 49953 (Erreichbarkeit Mo.-Do. 9:00–15.30 Uhr, Fr. 9:00–14:00 Uhr) 
    Service-E-Mail:   map.servicelaf.mv-regierungde 

     

    Mutterschutz

    Mutterschutz

    Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
    § 26 Aushang des Gesetzes

    (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.

    (2) Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    Mutterschutzgesetz

    Nebentätigkeiten

    - für alle Beschäftigten –

    Als Nebentätigkeit wird allgemein eine berufliche Tätigkeit bezeichnet, die neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. Diese Nebentätigkeit ist grundsätzlich immer erlaubt und wird durch das Grundgesetz mit dem Recht auf Berufsfreiheit gedeckt.

    Allerdings wird die Ausübung der Nebentätigkeit auch durch gesetzliche Regelungen beschränkt:

    • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
    • Landesbeamtengesetz (LBG M-V)
    • Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V)
    • Landeshochschulgesetz (LHG M-V)
    • Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HSNtVO M-V)
    • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

    Bei der Ausübung der Nebentätigkeit ist es nicht relevant, ob diese in Bezug zur hauptberuflichen Beschäftigung steht.
    Zusammenfassende Informationen finden Sie im "Merkblatt Nebentätigkeit" der hmt.

    Merkblatt Nebentätigkeit

    - für alle Beschäftigten -

    Wenn Sie als Beschäftigter (auch Professor*in) der hmt Rostock einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit nachgehen möchten, sind Sie verpflichtet, diese dem Arbeitgeber rechtzeitig, mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit, schriftlich anzuzeigen. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes, dessen Übernahme Sie aber bitte dennoch binnen Monatsfrist nachträglich anzeigen müssen.

    Zur Anzeige der Nebentätigkeit verwenden Sie bitte das Formular Nebentätigkeit.

    Wenn Sie der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann das ein Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen und entsprechende disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Folgen haben.

    Ausnahmen von der Anzeigepflicht
    Es gib jedoch auch Ausnahmen von der allgemeinen Anzeigepflicht.

         Nicht angezeigt werden müssen folgende unentgeltliche Tätigkeiten:

    • Tätigkeit als Herausgeber*in/Schriftleiter*in von wissensch./künstl. Publikationen,
    • Tätigkeit als Juror*in in künstl./wissensch. Wettbewerben,
    • Lehr- und Unterrichtstätigkeit an Musikschulen, Konservatorien und allgemeinbildenden Schulen,
    • selbstständige Unterrichtstätigkeit in einem dem vertretenen Fach verwandten Gebiet, soweit dies die wöchentliche Präsenz an der Hochschule nicht beeinträchtigt,
    • Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen sowie künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
    • Mitwirkung an staatlichen oder akademischen Prüfungen, soweit sie nicht im Rahmen der Dienst­aufgaben erfolgt.

         Immer anzeigepflichtig (unabhängig von der Vergütung) sind hingegen:

    • Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme Beamte nach § 71 LBG M-V verpflichtet sind,
    • die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung eines Beamten unterliegenden Vermögens,
    • die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten sowie die Tätigkeit in Organen und Gremien der kommunalen Landesverbände,
    • Wahrnehmung eines nicht von § 71 LBG M-V umfassten verpflichtenden Nebenamtes,
    • Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 LBG M-V genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
    • gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    • Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft

    Der Rektor kann aus begründetem Anlass verlangen, dass Sie auch über eine anzeigefreie Nebentätigkeit, die Sie ausüben, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Vergütung hieraus, schriftlich Auskunft erteilen.

    Formular Nebentätigkeit
    Merkblatt Nebentätigkeit

    - für alle Beschäftigten -

    Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist anzeigepflichtig. Sie bedarf keiner Genehmigung durch die Hochschule, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden.

    - für alle Beschäftigten -

    Werden für Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule/des Landes in Anspruch genommen, so bedürfen Sie hierfür einer gesonderten schriftlichen Genehmigung. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie freiberuflich Unterricht in der Hochschule erteilen oder Instrumente der Hochschule für Ihre künstlerische Tätigkeit etc. innerhalb oder außerhalb der Hochschule nutzen.

    Ausnahme: Unterrichten Sie Schüler des Rostocker Konservatoriums oder einer vergleichbaren Einrich­tung, gilt die Genehmigung für die Nutzung des Hochschulraums und des Instrumentariums der Hochschule als erteilt, ohne dass es eines gesonderten Antrags bedarf.

    In allen anderen Fällen beantragen Sie bitte form­los eine Genehmigung. Die Hochschule erhebt dann ggf. eine Nutzungsgebühr.

    - für alle Beschäftigten -

    Sofern Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 3 NLVO M-V den Betrag von 6.500 € pro Kalenderjahr übersteigen, besteht grundsätzlich eine Abrechnungs- und Ablieferungspflicht für Einnahmen aus der entsprechenden Nebentätigkeit (§§ 7 ff. NLVO M-V).

    Dies betrifft Nebentätigkeiten

    • im öffentlichen Dienst (Land, Bund, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände - ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände),
    • für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
    • für zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist oder
    • für natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes dienen.

    In diesem Fall legen Sie jeweils bis spätestens zum 31. März eines Jahres dem Rektorat unaufgefordert eine schriftliche Erklärung über die von Ihnen im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten anzeige­pflichtigen Nebentätigkeiten vor. Nutzen Sie hierfür das Formular Erklärung Nebentätigkeit.

    Ausnahme: Das gilt jedoch nicht, wenn die Vergütung gewährt wird für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungs­tätigkeiten und Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung oder wenn die Tätigkeiten während einer unbezahlten Freistellung ausgeübt wurden.

    Formular Erklärung Nebentätigkeit

    Praktika

    Die hmt Rostock bietet in geringem Umfang Schülerpraktika in folgenden Bereichen an:

    • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • Haus- und Bühnentechnik
    • Tonstudio
    • Verwaltung
    • Young Academy Rostock (YARO)
    • Bibliothek

    Praktika im künstlerisch/musischen und im pädagogischen Bereich sind leider nicht möglich.

    In allen angebotenen Bereichen erwarten wir ein ausgeprägtes, persönliches Interesse für die Aufgabenfelder. Für ein Praktikum im Tonstudio sollten Sie zusätzlich über gute musikalische Vorkenntnisse verfügen.

    Bitte beachten Sie, dass wir stets eine Vielzahl von Praktikumsanfragen erhalten und jährlich nur sehr wenigen Schülerinnen und Schülern ein Praktikum ermöglichen können. Bitte bewerben Sie sich daher frühzeitig mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen.

    Richten Sie ihre Anfrage an Frau Claudia Hibner von der Personalabteilung.

    Unfallversicherung/Unfallmeldung
    1. Allgemeines

    - für Studierende, Tarifbeschäftigte und Beamt*innen -

    Professor*innen und festangestellte Beschäftigte (Tarifbeschäftigte und Beamt*innen) der hmt Rostock sind während der Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gelände der hmt Rostock, auf genehmigten Dienstreisen und auf den Wegen zwischen Wohnung, Hochschule oder Dienstort bei Dienstreisen gesetzlich unfallversichert.

    Lehrbeauftragte und Dozenten mit Werkvertrag sowie Beamt*innen im Ruhestand sind nicht über die Hochschule unfallversichert, auch nicht im Falle einer genehmigten Dienstreise für die hmt Rostock.

    Ordentlich immatrikulierte Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an der hmt Rostock gesetzlich unfallversichert. Dieses gilt auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Hochschule. Gasthörer, Seniorenstudenten oder Teilnehmer an Ferienkursen oder Teilnehmer an Kursen, die auf eine Hochschulzulassung vorbereiten, sind nicht gesetzlich unfallversichert.

    2. Studierende

    - für Studierende -

    Alle Unfälle sind unverzüglich schriftlich zu melden. Studierende nehmen die Meldung im Studiensekretariat der hmt Rostock vor.

    • Studierendensekretariat:    Swantje Tomforde / M101 / 0381-5108-224 / swantje.tomforde@hmt-rostock.de

    Nutzen Sie für die Meldung bitte das Formular Unfallmeldung Studierende

    Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung für die Hochschule für Musik und Theater Rostock ist die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (als Berufsgenossenschaft des öffentlichen Dienstes in M-V).

          Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern:
          Wismarsche Str. 199, 19053 Schwerin
          Telefon: 0385-51 81– 0 / Fax: 0385- 51 81 - 111
          postfach@unfallkasse-mv.de
          www.unfallkasse-mv.de 

    Weitere Informationen zum Versicherungsschutz finden Sie auch in der Broschüre "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen", die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben wird. 

    Bitte beachten Sie:
    Eine Unfallversicherung kommt auch im Ausland zum Tragen, wenn es sich um einen Unfall auf einer genehmigten Exkursion handelt.  Handelt es sich im Ausland aber nicht um einen Unfall, sondern um eine Erkrankung, ist eine ärztliche Behandlung nicht über die Hochschule abgesichert. Bitte schließen Sie für Auslandsreisen daher eine private Auslandskrankenversicherung ab.

    Formular Unfallmeldung Studierende
    Erläuterung Unfallmeldung

    3. Tarifbeschäftigte

    - für Tarifbeschäftigte-

    Alle Unfälle sind unverzüglich schriftlich zu melden. Angestellte (nicht Beamt*innen) nehmen die Meldung im Personalbüro vor.  Nutzen Sie für die Meldung bitte das Formular Unfallmeldung Tarifbeschäftigte.

    Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung für die Hochschule für Musik und Theater Rostock ist die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (als Berufsgenossenschaft des öffentlichen Dienstes in M-V).

          Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern:
          Wismarsche Str. 199, 19053 Schwerin
          Telefon: 0385-51 81– 0 / Fax: 0385- 51 81 - 111
          postfach@unfallkasse-mv.de
          www.unfallkasse-mv.de 

    Weitere Informationen zum Versicherungsschutz finden Sie auch in der Broschüre "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen", die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben wird. 

    Bitte beachten Sie:
    Eine Unfallversicherung kommt auch im Ausland zu Tragen, wenn es sich um einen Unfall auf einer genehmigten Dienstreise handelt.  Handelt es sich im Ausland aber nicht um einen Unfall, sondern um eine Erkrankung, ist eine ärztliche Behandlung nicht über die Hochschule abgesichert. Bitte schließen Sie für Auslandsreisen daher eine private Auslandskrankenversicherung ab.

    Formular Unfallmeldung Tarifbeschäftigte
    Erläuterung Unfallmeldung

    4. Beamt*innen

    - für Beamt*innen -

    Beamte und Beamtinnen der hmt Rostock sind über die Hochschule nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz M-V bei Dienst- und Wegeunfällen versichert. Schadensfälle sind unverzüglich der Personalabteilung anzuzeigen. Hierfür wird das Formular "Unfallanzeige für Beamt*innen" von dem/der Verunfallten ausgefüllt und durch das Personalbüro weitergeleitet. Im Falle von Sachschäden gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Nach Anerkennung des Unfalls als Dienst- bzw. Wegeunfalls durch das Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V können Leistungen im Rahmen der Unfallfürsorge gem. § 30 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz M-V geltend gemacht werden.

    Die Unfallfürsorge umfasst u.a. die Erstattung von Sachschäden, Kosten für Heilverfahren sowie Unfallausgleich. Anträge sind an das Landesamt für Finanzen, Abt. Bezüge, Bereich Unfallfürsorge zu richten.

    Weiterführende Hinweise sowie Merkblätter und die Formulare zur Beantragung von Leistungen aus der Unfallfürsorge stellt das Landesamt für Finanzen M-V auf seinen
    Internetseiten zur Verfügung.

    Hinweis: Beamt*innen im Ruhestand sind nicht über die Hochschule unfallversichert, auch nicht im Falle einer genehmigten Dienstreise für die hmt Rostock.

    Bitte beachten Sie:
    Eine Unfallversicherung kommt auch im Ausland zu Tragen, wenn es sich um einen Unfall auf einer genehmigten Dienstreise handelt.  Handelt es sich im Ausland aber nicht um einen Unfall, sondern um eine Erkrankung, ist eine ärztliche Behandlung nicht über die Hochschule abgesichert. Bitte schließen Sie für Auslandsreisen daher eine private Auslandskrankenversicherung ab.

    Formular Unfallanzeige Beamt*in

    Urlaub
    1. Urlaubsanspruch

     - für alle Beschäftigten -

    Urlaubsansprüche (§ 26 TV-L, § 40 Nr. 7 TV-L, § 5 EUrlV)

    Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche besteht ein Urlaubsanspruch in folgendem Umfang:

    • Tarifbeschäftigte: 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr
    • Beamt*innen: 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr
    • Professor*innen: 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr
    • Auszubildende: 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr
    • FSJler*innen: 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr

    Für Teilzeitmitarbeiter*innen gilt: Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage pro Woche verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden regelmäßig freien Arbeitstag pro Woche um 6 Tage pro Jahr. Beispiel: Bei vier Arbeitstagen/Woche ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen/Jahr.

    Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres beginnt oder endet, steht Beschäftigten als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruches zu. Der bereits genommene Urlaub bei einem früheren Arbeitgeber im selben Kalenderjahr ist anzurechnen.

    Schwerbehinderte Vollzeitbeschäftigte erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft das ganze Kalenderjahr über besteht und der Grad der Schwerbehinderung mindestens 50 % beträgt. Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche erhöht oder senkt sich der Anspruch entsprechend (§§ 2 Abs. 2, 208 SGB IX).
    Diese Regelung gilt nicht für Schwerbehinderten Gleichgestellte.

    2. Antragstellung/Genehmigung

    A) Für Verwaltungsangehörige

    • Die Antragstellung/Genehmigung erfolgt per Genehmidungslauf mittels der Zeiterfassungssoftware bei der/dem Vorgesetzten, gesondert für jeden Urlaubszeitraum.
    • Eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt eine schwere arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar.
    • Sollten ein Urlaubswunsch und dienstliche Bedürfnisse kollidieren, soll eine einvernehmliche Lösung zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten angestrebt werden.
    • Urlaub ist nur in ganzen Tagen zu nehmen und kann nicht als Vorschuss gewährt werden.
    • Die Abwesenheit ist grundsätzlich im elektronischen Kalender "Abwesenheiten" der hmt einzutragen.

    Die Urlaubswünsche der Beschäftigten sind zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, ist die Ablehnung schriftlich zu dokumentieren. Diese Ablehnung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats und ist als Vorgang mit begründeter Anlage an das Personalbüro zur weiteren Klärung abzugeben.

    B) Für Professor*innen, künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen

    • Professor*innen und Angehörige des künstlerischen/wissenschaftlichen Personals, die Aufgaben in der Lehre haben, sollen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
    • Ein Antrag auf Urlaub während der vorlesungsfreien Zeit ist entbehrlich.
    • Urlaub während der Vorlesungszeit ist bei der Institutsleitung und der Rektorin/dem Rektor zu beantragen.
    • Die Hochschulleitung kann Auskunft über die Urlaubsplanung verlangen.
    • Urlaub ist im elektronischen Kalender "Abwesenheiten-Dozenten" der hmt einzutragen.
    3. Änderung nach Urlaubsgenehmigung

    Der Urlaub gilt durch Genehmigung des/der Vorgesetzten als genehmigt. Eine einvernehmliche Urlaubsänderung vor Urlaubsbeginn ist zulässig. Eine einseitige Urlaubsänderung durch den/die Vorgesetzte/n nach Genehmigung ist nur im Ausnahmefall bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe zulässig. Eine Rückholung des/der Beschäftigten aus dem Urlaub ist unzulässig.

    4. Übertragung von Urlaub ins nächste Jahr

    Urlaub dient der Regeneration der Arbeitskraft und soll grundsätzlich im entsprechenden Kalenderjahr genommen werden. Wenn Beschäftigte keinen Urlaub planen bzw. geltend machen, sind sie hierzu vom/von der Vorgesetzten aktenkundig aufzufordern.

    Eine Übertragung von Urlaub in das Folgejahr ist in Ausnahmefällen aber möglich:  Das Land M-V hat entschieden, dass die Übertragung eines Jahresurlaubs bis zu 12 Monate automatisch erfolgt. Hierfür müssen Sie keinen Antrag stellen. Eine längerfristige Übertragung ist nicht möglich. Ausnahmen hiervon gibt es nur bei länger andauernder Krankheit.

    Bei Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Planung und Gewährung des zustehenden Urlaubs rechtzeitig zu klären.

    5. Urlaubsabgeltung

    Eine Abgeltung (Auszahlung) von Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht genommen werden konnte, z.B. bei kurzer Kündigungsfrist.

    In allen anderen Fällen ist eine Urlaubsabgeltung nicht möglich.

    6. Sonderurlaub

    Auf Antrag kann die Hochschulleitung in bestimmten Fällen unbezahlten Sonderurlaub oder Freistellungen gewähren. Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie im Personalbüro.

    7. Erkrankung während des Urlaubs

    Im Falle der Erkrankung während eines Urlaubs erfolgt eine Urlaubsgutschrift nur bei unverzüglicher Anzeige der Erkrankung ab dem ersten Krankheitstag (durch Anruf oder E-Mail) bei der/dem Vorgesetzten und im Personalbüro. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ist nicht erlaubt.

    Werkverträge

    In künstlerischen und wissenschaftlichen Projekten benötigte Tätigkeiten können bei Bedarf im Wege eines

    • Werkvertrages (Herstellung von Kostümen usw.) oder
    • Aushilfs­werkvertrages (Orchesteraushilfen, technische Aushilfen usw.)

    beauftragt werden. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang der Vorbereitung und der Durchführung der anfallenden (Aushilfs-)Tätigkeit.
    Neben der Zahlung eines Honorars kann auch die Erstattung von Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erfolgen:

    • pro notwendige Übernachtung: Hotelübernachtung bis 65,00 € oder private Übernachtung 20,00 €
    • die notwendigen Reisekosten: Bahn 2. Klasse (ggf. mit Bahncard 50) oder Anreise mit dem PKW 15 bzw. 30 Ct pro Kilometer

    Bitte nutzen Sie für Ihren Antrag das Formular Antrag Werkvertrag oder Antrag Aushilfswerkvertrag. Zuständig für die Bearbeitung ist das Sachgebiet 4 Haushalt Zimmer SZ11. Bitte reichen Sie Anträge mit allen Unterschriften spätestens vier Wochen vor Vertragsbeginn ein. Bitte beachten Sie, dass die Vergabe entsprechender Leistungen den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegen. Auf die Beschaffungsordnung wird verwiesen.

    Der ausgefertigte Vertrag wird der/dem Auftragnehmer*in dann in der Regel per Mail zugesandt. Ein unterschriebenes Exemplar muss an das Sachgebiet 4 Haushalt zurückgegeben werden. Die Auszahlung des Honorars erfolgt, sobald Sie als Antragsteller*in gegenüber dem Sachgebiet  Haushalt erklärt haben, dass der Vertrag erfüllt wurde.

    Formular Antrag Werkvertrag
    Formular Antrag Aushilfswerkvertrag

    Zeitzuschläge für Überstunden oder Dienst zu ungünstigen Zeiten

    - für Tarifbeschäftigte (nicht für Beamt*innen und nicht für Professor*innen) -

    1. Auszahlung in Euro
    Nach § 8 (1) Satz 1,2 TV-L werden Zeitzuschläge für Arbeitsstunden (nicht für Reisezeiten bei Dienstreisen!) ausgezahlt, die zu folgenden Zeiten erbracht wurden:

    • für Überstunden (= über 10 h/Tag, bei Teizeit über 125% der regulären Arbeitszeit))
           in den Entgeltgruppen 1 bis 9 - 30 %
           in den Entgeltgruppen 10 bis 15 - 15 %
    • für Nachtarbeit von 21 bis 6 Uhr 20 %
    • für Sonntagsarbeit 25 %
    • bei Feiertagsarbeit
      • ohne Freizeitausgleich 135 %
      • mit Freizeitausgleich 35 %
    • für Arbeit am 24. und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 %
    • für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 %

    Die Zuschläge berechnen sich aus dem Stundenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe der/des Beschäftigten. Für Überstunden berechnet sich das Stundenentgelt aus der individuellen Stufe, jedoch maximal aus Stufe 4.
    Sofern die tatsächliche Arbeitsleistung geringer als eine volle Zeitstunde ist, wird der Zuschlag anteilig bezahlt.
    Ein Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt sich aus – es wird nur der jeweils höhere bezahlt. Ausnahme hierzu: Nachtzuschlag wird auch neben Sonn- und Feier­tagsarbeit bezahlt.

    2. Umwandlung in Zeitguthaben
    Auf Wunsch der Beschäftigten können die oben genannten Zeitzuschläge ent­sprechend dem jeweiligen Prozentsatz einer Stunde auch in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden, wenn die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen § 8 (1) Satz 4 TV-L.

    3. Freizeitausgleich für Reisezeiten an Samstag, Sonntag und Feiertagen
    Für Reisezeiten bei Dienstreisen werden keine Zeitzuschläge nach § 8 (1) Satz 1, 2 TV-L gezahlt. Jedoch wird für Reisezeiten an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag auf Antrag Freizeitausgleich in Höhe von 50 % gewährt (3.2 Dienstvereinbarung).

    4. Hinweise
    Die Arbeitsstunden müssen auf Anweisung oder nach Dienstplan erbracht worden sein. Die zusätzliche Vergütung bzw. Zeitgutschrift erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag muss schriftlich mit dem Formular Antrag Zeitzuschläge im Personalbüro eingereicht werden. Die Unterschriften des Vorgesetzten und des Kanzlers sind zuvor durch den/die Antragsteller*in einzuholen. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

    Der Anspruch erlischt nach einer Ausschlussfrist von 6 Monaten (TV-L § 37)!

    Formular Antrag Zeitzuschläge

    Kontakt

    Juliane Locklear
    Zuständigkeitsbereich: Beamte und Beamtinnen, Professor*innen, Lehrbeauftragte (Institut für Schauspiel und Institut für Musikwissenschaft, Musiktheorie und Komposition), Grundsatzangelegenheiten, Personalrecht
    fon +49 381 5108-210
    juliane.locklearhmt-rostockde

    Claudia Hibner
    Zuständigkeitsbereich: Studentische Hilfskräfte, Gesundheitsmanagement, Lehrbeauftragte (Institut für MW/MP/TP), FSJ, Ausbildung, Praktika, Zeiterfassung, Arbeitsunfähigkeit
    fon +49 381 5108-217
    claudia.hibnerhmt-rostockde

    Silke Pösken
    Zuständigkeitsbereich: Arbeitnehmer*innen, Lehrbeauftragte (Institut für Musik und YARO), Dienstreisen, Exkursionen, Tarifrecht
    fon +49 381 5108-216
    silke.poeskenhmt-rostockde

    Einstellungsunterlagen